Radiologietechnologie

Coronavirus

Auf dieser Seite sammeln wir Informationen, die für RadiologietechnologInnen von Wichtigkeit sind/sein können. Die Seite wird laufend aktualisiert.

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Mit 24. März 2022 ist die neue Überarbeitung der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten.

Anbei die Verordnung mit farblicher Markierung relevanter Passagen für das Gesundheitswesen. Die Verordnung gilt nun einmal bis zum 16. April 2022.

tagesaktuelle Fassung

Aktuellen Maßnahmen vom Bund und den Bundesländern vereinfacht zusammengefasst: Link

25.März 2022

Impfpflicht

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Nach der Entscheidung der Bundesregierung vom 09.03.2022 wird die Impfpflicht vorübergehend ausgesetzt. 

Häufig gestellte Fragen, Sozialministerium

COVID-19-Impfpflichtgesetz BGBl. I Nr. 4/2022: tagesaktuelle Fassung

COVID-19-Impfpflichtverordnung BGBl. II Nr. 52/2022: tagesaktuelle Fassung

9.März 2022

4.COVID-19-Massnahmenverordnung

Am 31. Jänner 2022 ist die 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten. Sie wird laufend angepasst und novelliert.
Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft. Die §§ 13 bis 17 treten mit Ablauf des 14. Februar außer Kraft.

tagesaktuelle Fassung

Aktuellen Maßnahmen vom Bund und den Bundesländern vereinfacht zusammengefasst: Link

5.Februar 2022

Freiberufliche MTDs weiterhin befugte Stelle

Freiberufliche RadiologietechnologInnen sind weiterhin als befugte Stelle berechtigt, Antigen-Schnelltests durchzuführen und einen Testnachweis auszustellen. Der Testnachweis ist im Sinne der 3-G-Regel gültig.

24. Jänner 2022

Registrierung vor Berufsantritt wieder verpflichtend

Seit 1. Jänner ist für eine Berufsausübung wieder die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung. Wenn Sie bereits eine gültige Registrierung im Gesundheitsberuferegister und einen Berufsausweis besitzen, ändert sich für Sie nichts.
Von März 2020 bis 31.12.2021 konnte die Berufstätigkeit auch ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister aufgenommen und für die Dauer der Pandemie – maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2021 – in Österreich ausgeübt werden (BGBl. I Nr. 49/2021).

7. Jänner 2022
 

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Mit 12. Dezember 2021 trat die aktualisierte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 30.1.2022 außer Kraft. Beachten Sie jedoch auch mitunter bestehende strengeren Regeln in einzelnen Bundesländern.

Tagesaktuelle Fassung

Aktuellen Maßnahmen vom Bund und den Bundesländern vereinfacht zusammengefasst: Link

13.Dezember 2021

Adaptierte Formulare für den Testnachweis durch befugte Stellen

Das Sozialministerium hat nunmehr die Formulare für den analogen Test-Nachweis adaptiert veröffentlicht. 

Testnachweis COVID-19 Antigen-Schnelltest (deutsche Version, 23.07.2021)

Test Certificate COVID-19 antigen rapid test (Testnachweis COVID-19 Antigen-Schnelltest, englische Version, 23.07.2021)

Für RadiologietechnologInnen bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen! 

Geändert wird lediglich die Formulierung des Testergebnisses in positiv“ /„nachweisbar“ und „negativ“/ „nicht nachweisbar“. Zusätzlich gibt es noch folgende Information: "Dieser Testnachweis gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung sowie im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung und kann daher in Österreich sowie bei Reisen nach Österreich als 3-G-Nachweis verwendet werden. Es handelt sich bei diesem Testnachweis jedoch um kein digitales EU-konformes Testzertifikat. Eine Anerkennung des Testnachweises durch andere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten kann nicht garantiert werden."
27. Juli 2021

RadiologietechnologInnen weiterhin befugte Stelle

Freiberufliche RadiologietechnologInnen dürfen nach einer Novelle des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) ohne ärztliche Anordnung Antigen-Schnelltests durchführen UND einen Nachweis über das Testergebnis ausstellen. 

Diese Befugnis bleibt auch nach dem Inkrafttreten der 2. Covid-19-Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 278/2021 tagesaktuelle Fassung bestehen. Freiberufliche RadiologietechnonogInnen sind daher als befugte Stelle gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausdrücklich berechtigt, „Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (dh. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen.

Wichtige Information: Diese Nachweise (in Papierform) gelten innerhalb Österreich als Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr und im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung nach Österreich. Die durch freiberufliche MTDs ausgestellten Nachweise sind keine digitalen EU-konformen Testzertifikate. Leider ist keine Anbindung an die elektronische Testplattform umgesetzt worden.

30. Juni 2021

Durchführung von Impfungen

Radiologietechnolog*innen dürfen keine Impfungen durchführen.

Berufsrechtliche Voraussetzungen zur Durchführung von Covid-19 Impfungen 3.12.2020, Sozialministerium

Abstrichnahme OHNE ärztliche Anordnung und Aufsicht

Mit einer Gesetzesänderung des Epidemiegesetzes §28d , die am 27. Februar 2021 in Kraft getreten ist, ist es für RadiologietechnologInnen zulässig Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken nunmehr auch OHNE ärztliche Anordnung und Aufsicht durchzuführen.
Diese Änderung bringt eine Erleichterung im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei innerbetrieblichen (zB Krankenanstalten, Fachhochschulen .etc) Testungen, da die ärztliche Anordnung und Aufsicht entfällt.

Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19 Testungen, 01.03.2021, Sozialministerium

Bitte beachten Sie, dass diese Gesetzesänderung gleichzeitig aber auch mit einer im Epidemiegesetz geregelten Meldepflicht über die Testungen und mit der Ausstellung eines Nachweises verbunden ist, wenn Sie Testungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern freiberuflich durchführen. 

Beachten Sie bitte auch, dass die Durchführung von Testungen innerhalb der Familie und des Freundeskreises und die Zulässigkeit der Durchführung dieser Testungen ohne ärztliche Anordnung einschließlich der Ausstellung eines Nachweises über das Testergebnis nur dann rechtlich anzuerkennen (Eintrittstest) sind, wenn die Tätigkeit freiberuflich durchgeführt wird.
Mehr INFORMATIONEN wenn Sie freiberuflich testen möchten.

17.03.2021

Infotalk zum Thema Covid-19 Impfungen

Die ÖGAM (österreichische Gesellschaft für Allgemeinmedizin), die Pflege und MTD-Austria haben in einer gemeinsamen Kooperation einen Info-Talk mit Prof. Dr. Florian Krammer zum Thema Covid-19 Impfungen für Sie zur Information bereitgestellt. Florian Krammer (Mount Sinai Professor of Vaccinology, Department of Microbiology und Icahn School of Medicine at Mount Sinai) beantwortet die von Frau Mag. Andrea Fried gestellten Fragen zum Thema Covid-19 Impfungen in einer sachlichen und fachlich fundierten Art und Weise.

Link zum 15-minütigen Video

23.12.2020

COVID-19- Impfstoffe auf mRNA Basis

Kurzinformation für Gesundheitspersonal: COVID-19- Impfstoffe auf mRNA Basis

15.12.2020, Sozialministerium

Freistellung von Schwangeren

In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen. Danach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden, weil es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, an dem sie ohne Infektionsrisiko mit SARS-Cov-2 weiterarbeiten dürfen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen Seite des Arbeitsinspektorats

Dokument: Freistellung von Schwangeren (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend)

Covid-19 Erkrankung bei AUVA melden

Bei einer Infektion mit dem Coronavirus handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die als Nummer 38 der Berufskrankheiten-Liste als Berufskrankheit anerkannt werden kann, sofern sie durch Ausübung in einem bei der Nr. 38 genannten Unternehmen (z.B Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten) bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, verursacht worden ist.

Bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus (positiver Labortest auf COVID 19- SARS-CoV vorhanden) und dem Verdacht, dass diese Infektion im beruflichen Kontext erworben wurde, ist jedenfalls der Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).
 
Es sind daher jedenfalls jene Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. 
 
Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt im Weiteren dann dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.
Die Meldung hat über den Dienstgeber zu erfolgen! Auch ein Arzt hat die Möglichkeit diese Meldung abzusetzen. 

Mehr Informationen zu Berufskrankheit auf der Seite der AUVA

Versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal

Empfehlung zum Umgang mit SARS-CoV-2 Kategorie I Kontaktpersonen –bei versorgungskritischem Gesundheits- und Schlüsselpersonal 
aktualisiert 12.11.2020, Sozialministerium

Diese Empfehlung bezieht sich auf versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal, welches einen Kategorie I-Kontakt lt. Dokument „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ mit einem COVID-19-Fall hatte.

Diese Empfehlung gilt NUR für tatsächlich versorgungskritisches Personal und nicht automatisch für alle Angehörigen der oben genannten Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche. Dies hat zur Folge, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung der zuständigen Gesundheitsbehörde bekanntzugeben hat, dass es sich bei der betroffenen Person explizit um versorgungskritisches Personal handelt. Dabei ist die regionale Notwendigkeit der Aufrechterhaltung versorgungskritischer Infrastrukturen zu berücksichtigen. 

aktualisiert 12. November 2020

Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung

Dokument des BMSGPK vom 04.11.2020
Vorgehen für Gesundheits- und Pflegepersonal
Ungeschützter Kontakt mit einem COVID-19-Fall: Vorgehen gemäß Management von Kontaktperson der Kategorie I oder Kategorie II (siehe dort) Geschützter Kontakt mit einem COVID-19-Fall unter Einhaltung adäquater Schutzausrüstung (siehe Tabelle 1) oder Vorhandensein von Trennwänden (z.B. Plexiglas): Selbstüberwachung des Gesundheitszustands und Selbstisolation bei Auftreten von entsprechenden Symptomen (dann Vorgehen wie Verdachtsfall).
Weitere Details zum Vorgehen im Dokument.

aktualisiert 04. November 2020

COVID-19-Risikogruppe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung);  in Kraft seit 6. Mai 2020

Niedergelassener Bereich / extramurale Versorgung

Handlungsempfehlungen für niedergelassene Gesundheitsberufe  (aktualisiert am 22. Dezember, Sozialministerium)

Information für niedergelassene Ärztinnen/Ärzte für das Vorgehen bei Verdacht auf COVID-19 Patienten (14.3.2020, Sozialministerium)
WICHTIG: Selbstschutz von Ärztin/Arzt, Personal und anderen anwesenden Personen, Hygienemassnahmen

4. Mai 2020

source: www.auntminnieeurope.com

Radiographers speak on PPE and COVID-19 infection control

April 28, 2020 -- What personal protective equipment (PPE) do radiographers use for COVID-19 scans?
How do they disinfect the CT machine between patients? Which guidelines do they follow?
Five experienced European radiographers speak about their work and how they minimize transmission of the virus.

 

Lernmaterial, Richtlinien, Publikationen, Empfehlungen .etc

22. April 2020

Schrittweise Wiederaufnahme von elektiven Tätigkeiten in Krankenanstalten

Empfehlungen des Sozialministeriums  (22.4.2020, BMSGPK)
... in den nächsten Wochen nun auch die Aktivitäten der Krankenanstalten langsam und schrittweise wieder in Richtung einer Regelversorgung aufgenommen werden, Hierfür werden die Krankenanstaltenträger in den kommenden Wochen unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten entsprechende Konzepte erarbeiten...

..die Schutzmaßnahmen für Krankenanstalten, die eine mögliche Verbreitung von COVID-19 Infektionen in den Krankenanstalten durch Mitarbeiter*innen und Patient*innen weitestgehend ausschließen, aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt werden; ...

...Strukturen, die zur Abklärung und zur Separation von COVID-19 Verdachts-fällen in den Krankenanstalten geschaffen wurden, aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt und damit an den Bedarf flexibel angepasst werden;...

..auf eine größtmögliche Schonung der Ressourcen geachtet werden (z.B.: hinsichtlich der Verbrauchsmaterialien etc.)...

..Dies immer unter Bedachtnahme darauf, bei möglicherweise wieder steigenden Inzidenzen an COVID-19 Fällen entsprechend zeitgerecht reagieren zu können.

22.April 2020

Übersicht Einsatzbereiche verschiedener Maskenarten und Mund- Nasen-Schutzes im Gesundheits- / Sozialbereich

Dokument  (21.4.2020, Sozialministerium)

Empfehlungen zur Priorisierung der SARS-CoV-2 Testung Diagnostik mittels PCR

Empfehlung des BMSGPK vom 09.04.2020;
Priorität 1 – Zur Vermeidung der Verbreitung von Sars-CoV-2 in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
• Stationäre Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen
• Patientinnen und Patienten in Alten- und Pflegeheimen
Personal in medizinischen Einrichtungen sowie Alten- und Pflegeheimen 

Die Testung asymptomatischer Personen hat keine Priorität.
Eine Ausnahme stellt hier Gesundheits- und Pflegepersonal dar. Um eine Verbreitung von SARS-CoV-2 in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu vermeiden sollte – nach Maßgabe der Verfügbarkeiten von Tests - folgendes Vorgehen in Erwägung gezogen werden: PCR Testung asymptomatisches Personals in den genannten Einrichtungen alle 3-5 Tage, zumindest alle 7 Tage. Dafür sind eigene, von der Diagnostik für Verdachtsfälle unabhängige Testkapazitäten vorzusehen. 

09. April 2020 14:00

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken

Erlass vom 31.3.2020, 2020-0.210.591 des BMAFJ;
PSA - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich
Dieser Erlass behandelt ausschließlich die Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber (z.B. Krankenanstalt, sonstiger Träger) um diese dann den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wieder zur Verfügung zu stellen. 

!! Für die Verwendung in einer Schicht durch eine Person wird auf die Stellungnahme des Robert-Koch-Institutes (RKI) zum ressourcenschonenden Einsatz von PSA verwiesen. 

Erlass vom 24.3.2020, 2020-0.196.661 des BMAFJ;
PSA - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser

Niedergelassener Bereich / extramurale Versorgung

Handlungsempfehlungen für niedergelassene Gesundheitsberufe  (aktualisiert am 09. April, Sozialministerium)

Allgemeine Schutzmaßnahmen 
Sowohl bei Patientinnen/Patienten als auch bei niedergelassenen Gesundheitsberufen soll eine kontinuierliche Selbstüberwachung (Körpertemperatur, Symptome, Allgemeinzustand) gepflegt und ermutigt werden.
Patientinnen/Patienten sollen nicht unangekündigt eine Gesundheitseinrichtung (z.B. Praxis, Ordination) bzw. Gesundheitsdienstleister aufsuchen. Die betroffenen Personen sollen telefonisch eine Einzelterminvereinbarung treffen.

 

Persönliche Schutzausrüstung
Im Umgang mit Patientinnen/Patienten ist die Notwendigkeit der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung im Einzelfall zu beurteilen.
Grundsätzlich gilt: Die persönliche Schutzausrüstung muss richtig, gezielt und ressourcenschonend eingesetzt werden.

Im Falle eines Mangels an persönlicher Schutzausrüstung kann es zur Aufrechterhaltung der Versorgung notwendig sein, Strategien für einen ressourcenschonenden Einsatz persönlicher Schutzausrüstung zu entwickeln. Die Österreichische Gesellschaft für Sterilgutversorgung beschreibt z.B. Notfallsverfahren zur Aufbereitung von FFP2- und FFP3-Schutzmasken mit oder ohne Ventil durch Dampfsterilisation (Details dazu unter https://oegsv.com).
Bei angestellten Gesundheitsberufen und beim Einsatz von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen sind immer auch die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten!

Um der angespannten Marktsituation mit versorgungsrelevanten Produkten, insbesondere Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel, bestmöglich entgegenzuwirken, wurde eine koordinierte Beschaffung dieser Produkte mit Engpässen (Bundeskontingent) eingerichtet. Hierfür werden die konkreten Bestands- und Bedarfsinformationen für den intramuralen Bereich in den Bundesländern und für den extramuralen Bereich durch die Sozialversicherung (ÖGK) laufend erhoben und das beschaffte Bundeskontingent in weiterer Folge dem Bedarf entsprechend verteilt.
Die Verteilung der Produkte an die niedergelassenen Gesundheitsberufe erfolgt sodann über die ÖGK, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Interessensvertretung, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem einzelnen Gesundheitsberuf und der Sozialversicherung eine Vertragsbeziehung besteht. Aufgrund der äußerst herausfordernden Situation sind besonders in den kommenden Tagen bzw. Wochen partielle Lieferengpässe nicht auszuschließen

 

Information für niedergelassene Ärztinnen/Ärzte für das Vorgehen bei Verdacht auf COVID-19 Patienten (14.3.2020, Sozialministerium)
WICHTIG: Selbstschutz von Ärztin/Arzt, Personal und anderen anwesenden Personen, Hygienemassnahmen

31. März 2020

Versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal

Empfehlung zum Umgang mit SARS-CoV-2 Kategorie I Kontaktpersonen –bei versorgungskritischem Gesundheits- und Schlüsselpersonal 
Stand 29.3.2020, Sozialministerium

Diese Empfehlung bezieht sich auf versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal, welches einen Kategorie I-Kontakt lt. Dokument „Behördliche Vorgangsweise bei Kontaktpersonennachverfolgung“ mit einem COVID-19-Fall oder mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person hatte.

Diese Empfehlung gilt NUR für tatsächlich versorgungskritisches Personal und nicht automatisch für alle Angehörigen der oben genannten Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche.

30. März 2020

Psychische Gesundheit

Psychologische Hilfe in herausfordernden Zeiten

  • An den Arbeitsplatz trotz Corona-Pandemie - Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
    Psychologische Hilfe in herausfordernden Zeiten für Personen, die derzeit ihre reguläre Arbeitsplätze aufsuchen müssen. Das Informationsblatt enthält sowohl entlastende Maßnahmen für MitarbeiterInnen als auch Maßnahmen, die Führungskräfte für ihre MitarbeiterInnen setzen können.
  • Häusliche Isolation und Quarantäne gut überstehenBerufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
  • Empfehlungen für Personen im GesundheitswesenMedieninhaber und Herausgeber: Medizinische Universität Wien, Zentrum für Public Health, Abteilung für Sozial- und Präventivmedizin, Unit Suizidforschung & Mental Health Promotion 
  • Empfehlungen für Teamleiter und Manager im Gesundheitswesen - Medieninhaber und Herausgeber: Medizinische Universität Wien, Zentrum für Public Health, Abteilung für Sozial- und Präventivmedizin, Unit Suizidforschung & Mental Health Promotion 

25. März 2020

Umgang mit Verbrauchsmaterial in Krankenanstalten

Mit Datum 12. März erging ein Schreiben von BMSGPK-Gesundheit - VIII/B/7 an die Krankenanstalten betreffend "Vorbereitungsmaßnahmen in Krankenanstalten". Es wird auf den möglichst schonenden und sparsamen Umgang mit Verbrauchsmaterialien (Schutzanzüge, Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) hingewiesen. Auf entsprechende Handlungsempfehlungen wird hingewiesen:

24. März 2020

Kurzarbeit

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Damit Sie nicht gekündigt werden müssen und Ihr Betrieb und die Wirtschaft insgesamt die Corona-Krise verkraften, haben die Sozialpartner bestehend aus Arbeiterkammer, Gewerkschaften und Wirtschaftskammer ein besonderes Modell ausverhandelt:

HIER finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit.

Unterschreiben Sie nicht vorschnell einvernehmliche Kündigungen. Informieren Sie sich vorher und fragen Sie bei der Arbeiterkammer nach Ihren Rechten und Möglichkeiten. JOBUNDCORONA.AT

Kontakte Arbeiterkammer

23. März 2020

Vorrübergehender Entfall der Registrierungspflicht

Im Rahmen des 2. COVID-19 Gesetzespakets wurde u.a. auch das MTD-Gesetz geändert.

In der Zeit der Pandemie gelten für die Gesundheitsberufe in der Pflege sowie in
 den gehoben medizinisch-technischen Diensten erleichternde Vorschriften: 
Die verpflichtende Registrierung vor Arbeitsantritt ist ab sofort bis auf Widerruf
 nicht erforderlich.
Während der Dauer der Pandemie dürfen in der Pflege und in den gehoben medizinisch-technischen Diensten jene Personen arbeiten, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. 
Diese berufliche Ausbildung muss durch Zeugnis, Diplom, Abschlussurkunde oder Bescheid nachgewiesen werden. Eine Eintragung ins Register ist aktuell nicht erforderlich. 
Mit Ende der Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt dann die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.

21. März 2020