Radiologietechnologie

FAQ Berufsrecht

Das MTD Gesetz regelt die Berufsrechte und Berufspflichten von Radiologietechnolog*innen. MTD-Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024 idgF - tagesaktuell 

Verabreichung von Arzneimitteln

Mit § 22 (2) Z 3 MTD Gesetz 2024 wird die berufsrechtliche Ermächtigung für Radiologietechnolog*innen geschaffen, Arzneimitteln, einschließlich Kontrastmittel und Radiopharmaka, und Medizinprodukte zu verabreichen bzw. anzuwenden. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen radiologietechnologischen Prozesses in Diagnostik und Therapie.

FAQ - Verabreichung von Arzneimitteln

  • Rechtlich ja, wenn dies Teil des radiologietechnologischen Prozesses in Diagnostik, Intervention, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie ist. Dh es benötigt eine entsprechende Indikationsstellung.
  • Ob das Arzneimittel Teil des radiologietechnologischen Prozesses ist, muss aus der radiologietechnologischen Fachlichkeit entschieden werden.
  • Ein DÜRFEN erfordert auch ein KÖNNEN. Wird eine Tätigkeit durchgeführt, die nicht von Wissen und Können im Sinne der lex artis beherrscht wird, handelt es sich um Einlassungsfahrlässigkeit.
  • SOP können eine Hilfe für standardisierte Prozesse sein.
  • Die Anwendung von Kontrastmitteln (seit 2004) und Radiopharmaka (radioaktive Arzneimittel seit 2012) umfasst alle Verabreichungsformen und beinhaltet alle diesbezüglichen vorbereitenden und ausführenden Schritte.
  • NEU: Wenn im radiologietechnologischen Prozess untersuchungs- bzw. behandlungsrelevante Arzneimitteln oder Notfallmedikamente eingesetzt werden sollen, dann ist dies nach dem MTD-Gesetz 2024 BGBl Nr 100/2024 in den §§22, 24 und 26 rechtlich zulässig.

Eine ärztliche/zahnärztliche Anordnung liegt vor & die Tätigkeit wird gekonnt/beherrscht. Das Dienstrecht ist zu beachten.

  • Eine ärztliche Anordnung ist vorhanden.
  • Das Arzneimittel ist indiziert; keine Kontraindikationen.
  • Das Können und Beherrschen der damit verbundenen Gefahren ist gegeben. Falls nicht, dann begibt sich die Person in eine Einlassungsfahrlässigkeit.

Mitglieder finden die Antworten auf folgende Fragen im Mitgliederbereich

  • Was ist konkret mit ärztlicher Anordnung gemeint? In welcher Form muss eine Anordnung vorliegen?
  • Was bedeutet SOP konkret?
  • Was sind Bestandteile einer fachspezifischen SOP?
  • Wann ist man kompetent betreffend Verabreichung von Arzneimitteln?
  • Was bedeutet Einlassungsfahrlässigkeit?
  • Wodurch wird diese notwendige Arzneimittelkompetenz erreicht?
  • Gibt es eine Arzneimittelliste für die Radiologietechnologie?
  • Was bedeutet § 22 (2) Z4 die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 24?
  • Was sind Notfallkompetenzen gemäß § 26 MTD-Gesetz 2024?
  • Darf die Verabreichung von Arzneimitteln an die MAB-Röntgenassistenz delegiert werden?

Aufsichtspflicht

Radiologietechnologen / Radiologietechnologinnen sind befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen. (vgl. § 23 Abs.2 MTDG idgF und §10 Abs.1 MABG).

FAQ - Aufsichtspflicht

  • Was bedeutet Aufsicht konkret?
  • Was bedeutet Aufsicht durch Radiologietechnolog*innen in der Praxis?
  • Wie und in welchem Umfang müssen Radiologietechnolog*innen die Durchführung von Untersuchungen kontrollieren?
  • Muss ich daneben stehen um die MAB- RöAss zu beaufsichtigen? Bin ich haftbar?
  • Darf die MAB-Röntgenassistenz Thoraxröntgen auf der Station alleine anfertigen?
  • Meine Kollegin (MAB-RöAss) arbeitet im Nebenraum. Bin ich für sie verantwortlich?
  • Kann ich die Übernahme der Verantwortung für die MAB-Röntgenassistenz ablehnen?
  • In meiner Funktionsbeschreibung steht nichts über Aufsicht über MAB-Röntgenassistenz.
  • Darf die MAB-RöAss alleine Nachtdienst machen?
  • Sind MAB-RöAss zur Durchführung von CT/MR Untersuchungen berechtigt?
  • Dürfen MABs alleine Nachtdienst machen? Es ist ein Chirurg vor Ort.
  • Kann die Aufsicht im OP von einem Chirurgen erfolgen?

MAB-Gesetz

Das MAB-Gesetz (BGBl. I Nr. 89/2012 Medizinisches Assistenzberufe-Gesetz) wurde im Juli 2012 vom Nationalrat beschlossen und trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Es bringt einige Neuerungen, über die Radiologietechnolog*innen Bescheid wissen sollten.

FAQ - MAB-Röntgenassistenz

  • Seit wann gibt es das MAB-Gesetz?
  • Was sind standardisierte Aufnahmen?
  • Was bedeutet Aufsicht durch Radiologietechnolog*innen in der Praxis?
  • Wie und in welchem Umfang müssen Radiologietechnolog*nnen die Durchführung von Untersuchungen kontrollieren?
  • Was darf ich an die MAB-RöAss delegieren?
  • Was sind einfache Tätigkeiten?
  • Kann die Aufsicht im OP von einem Chirurgen erfolgen?
  • Darf die MAB-RöAss Zusatzaufnahmen in der Mammographie durchführen?
  • Wir haben Fixprotokolle im CT/MR - Darf die MAB-RöAss diese standardisierten Untersuchungen durchführen?
  • Wie kann ich argumentieren, wenn der MAB-RöAss Tätigkeiten delegiert werden, die nicht in ihr Berufsbild fallen? Wer hilft mir dann?

FAQ - Kontrastmittelanwendung

  • Wo muss sich der Arzt bei Betätigung der Kontrastmittelspritze aufhalten?
  • Dürfen Radiologietechnolog*innen einen venösen Zugang legen, den Venflon spülen und Kontrastmittel mittels Druckspritze einbringen?
  • Meine Kollegin ist MTF und hat den Bescheid, dass sie weiterhin CT-Untersuchungen durchführen darf. Darf sie auch Kontrastmittel anwenden?
  • In meiner Abteilung führen MAB-RöAss CT/MR Untersuchungen durch. Sind sie dazu berechtigt?

FAQ - Strahlung anwenden im OP

  • Unterschied MAB-Röntgenassistenz und MAB-Operationsassistenz?
  • Darf ein Chirurg oder anderer Facharzt im OP "strahlen"? -> Stellungnahme Juli 2023, rtaustria
  • Darf diplomiertes Pflegepersonal Strahlung auslösen?
  • Darf die MAB-Operationsassistenz den C-Bogen bedienen?
  • Kann die Aufsicht über die MAB-Röntgenassistenz im OP von einem Chirurgen erfolgen?

Fortbildung ist eine berufsrechtliche Pflicht

Es  besteht  die  gesetzliche  Verpflichtung  von Radiologietechnolog*nnen sich  regelmäßig fortzubilden,  um  die  eigenverantwortliche  Durchführung  ihrer  beruflichen  Aufgaben  qualitativ hochwertig und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft absolvieren zu können.
Die maßgebliche gesetzliche Vorgabe dazu liefert § 38 MTDG idgF, der die Fortbildungpflicht normiert.
Radiologietechnolgen/Radiologietechnologinnen sind verpflichtet innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

Neben  der  gesetzlichen Verpflichtung  zur  Fortbildung  besteht  eine  ethisch-moralische  Verpflichtung  sich im Fachgebiet  und  persönlich fortzubilden.
In der dienstvertraglichen Pflicht sind sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefordert – Vereinbarungen sind notwendig – da sich daraus auch mögliche Haftungsfragen ergeben.

Die folgenden Ausführungen (Regelung der Fortbildungspflicht) erläutern die Fortbildungspflicht gemäß § 11d MTD-Gesetz 1992 und geben einen Überblick über die wesentlichsten damit zusammenhängenden Punkte. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen der Orientierung dienen und keine allgemeingültigen Aussagen für konkrete Einzelfälle treffen können.

FAQ - Fortbildungspflicht

Nach Abschluss des Bachelorstudiums, d.h. wenn das Graduierungsdekret und somit die Berufsberechtigung vorliegt.
Fortbildungspunkte, die in der Zeit des Bachelorstudiums absolviert wurden, sind für das Fortbildungsprogramm nicht anrechenbar.

§11d MTD-G normiert die Fortbildungspflicht. Zur Präzisierung haben die MTD-Berufsverbände (mtd-austria) das CPD -Zertifikat (Continuing Professional Development) entwickelt. Dieses sieht mindestens 80 CPD-Punkte innerhalb von 5 Jahren vor.

Im   internationalen   Sprachgebrauch   hat   sich   für   die   kontinuierliche   berufliche   Fort- und Weiterbildung  der  englische  Fachbegriff  „Continuing  Professional  Development“  (CPD) durchgesetzt.  CPD  ist  die  Fortsetzung  bzw. Wiederaufnahme  organisierten  Lernens  nach  dem Abschluss  jener  Bildungsphase,  die  zur  Berufsberechtigung  führt. 

Für die Ausstellung eines MTD-CPD-Zertifikats wird ein Kostenersatz von € 250 eingehoben. Als spezielle Serviceleistung ist dies für rtaustria Mitglieder kostenlos!

In einem Schadensfall kann es eventuell zu einer Haftung kommen, es wird auch die Fortbildung als Maßstab herangezogen (Patientensicherheit).

In den Ankündigungen der Fortbildungen gibt es immer einen Hinweis mit wievielen CPD-Punkten die Fortbildung von rtaustria anerkannt wird.

Im  Sinne  des  lebensbegleitenden  Lernens  bedient  sich  CPD  vielseitigster angebotener Lehr- und Lernmethoden. Der Punktekatalog listet auf, welche Lern- und Bildungsmethoden im Detail angerechnet werden können.

Es besteht eine jeweils 5-jährige Gültigkeit, siehe MTD-CPD-Richtlinie

FAQ - Arbeitsrecht

  • Gibt es für Radiologietechnolog*innen einen Kollektivvertrag?
  • Wieviel Urlaubsanspruch hat man als Radiologietechnolog*in?
  • Sind die "Strahlentage" wirklich abgeschafft?