Mitgliedschaft

Versicherung

Mitglieder von rtaustria vertrauen seit 2008 auf einen Komplettversicherungsschutz: Haftpflicht- und Strafrechtsschutzversicherung für Ihren Berufsbereich.  Seit 1.1.2025 entspricht der Rahmenvertrag den Forderungen des § 40 MTD-Gesetz zur verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung bei freiberuflicher Ausübung.

Information zur Berufshaftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag des Beitritts zum Berufsfachverband.

Der Rahmenvertrag von wurde mit der DONAU Versicherung AG abgeschlossen.

Unselbstständige Erwerbstätige können im Schadensfall direkt vom geschädigten Patienten oder vom Dienstgeber belangt werden.
Behörden, Staats- und Rechtsanwälte verweisen in diesem Zusammenhang immer häufiger auf die eigene Verantwortung von beruflich Tätigen. Die Wahrscheinlichkeit, für falsch getroffene Entscheidungen oder unterlassene Handlungen verantwortlich gemacht zu werden, steigt auch aufgrund immer besserer medialer Aufklärung der Konsumenten/Patienten. Umso wichtiger ist es, Gefahrenbereiche zu orten und die erkannten Risiken ausreichend abzusichern. Dies erfüllt die Haftpflichtversicherung als besondere Form der Schadensversicherung. Der Haftpflichtversicherer prüft auch, ob die an Sie gerichtete Schadensersatzforderung berechtigt ist, und steht Ihnen somit von Beginn an zur Seite.

RadiologietechnologInnen sind für alle Handlungen, die sie im Rahmen ihres Berufsfeld ausüben, unmittelbar haftbar und haften auch im Rahmen der Aufsichtspflicht über MAB-RöAss.
Daher hat rtaustria für seine Mitglieder die Haftpflichtversicherung in der Mitgliedschaft integriert. Diese ist auch Dienstgeberunabhängig gültig, wenn z.B. BerufskollegInnen Vertretungen oder Hospitationen in anderen Einrichtungen machen.

Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gruppenversicherung bereits eine eigene Berufshaftpflichtversicherung (bei der DONAU Versicherung oder einem anderen Versicherer) haben, besteht bei der DONAU Versicherung der Versicherungsschutz gemäß Subsidiaritätsprinzip, d. h. eine Leistung wird nur erbracht, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das versicherte Mitglied automatisch aus dem Gruppenvertrag aus. Stichtag zur Beendigung einer Mitgliedschaft ist der 31.12. des Jahres, in dem das Mitglied rtaustria den Austritt aus dem Berufsfachverband bekannt gibt.

Freiberuflich tätige Berufsangehörige sind in diesem Fall verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Konkret bedeutet das: Gibt ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres den Austritt bekannt, endet der Versicherungsschutz mit dem 31.12. dieses Kalenderjahres.

Der Rahmenvertrag beinhaltet:
-Eine Berufshaftpflichtversicherung, mit einer Versicherungssumme von € 2.000.000,-- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Selbstbehalt beträgt € 100,-- je Sachschaden. 
-Eine Rechtsschutzversicherung mit einer Versicherungssumme von € 150.000,-- inkl. Kostenübernahme der Vertretung ab der ersten nach außen tretenden Verfolgungshandlung durch die Strafbehörde bis max. 3% der Versicherungssumme.

Mit diesem Gruppenvertrag verfügen alle berufstätigen bzw. in Ausbildung befindlichen Mitglieder von rtaustria über eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für den Berufsbereich. Der Gruppenvertrag gilt gleichermaßen für freiberuflich und angestellt tätige Mitglieder von rtaustria.

Für Mitglieder von rtaustria ist keine Prämie für die Versicherung zu bezahlen. Es fallen für Sie neben dem Mitgliedsbeitrag keine zusätzlichen Kosten an.

Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für den Berufsbereich gehören zum Basisschutz, mit dem sich auftretende Schadensfälle einfach sicherer, mit keinem finanziellen Zusatzschaden und entspannter bewältigen lassen, da ein kompetenter Partner zur Seite steht.

Mit diesem Rahmenvertrag ist es rtaustria gelungen, seinen Mitgliedern eine maßgeschneiderte Lösung anzubieten, von der jedes einzelne Mitglied profitiert, ohne dass dadurch Mehrkosten entstehen.

Zielgruppen

Für Mitglieder im Angestelltenverhältnis; Für Juniormitglieder in der Ausbildung
Unselbstständig Erwerbstätige können im Schadensfall direkt vom geschädigten Patienten oder vom Dienstgeber belangt werden, wie die unten angeführten Beispiele zeigen.

Für freiberuflich tätige Radiologietechnologen*innen:
seit 1. Jänner müssen freiberuflich tätige RadiologietechnologInnen eine verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung besitzen, welche durch § 40 MTD-Gesetz 2024 vorgeschrieben wird.

Für allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige Radiologietechnologen*innen: Erweiterungsmöglichkeit unserer Haftpflichtversicherung.

Behörden, Staats- und Rechtsanwälte verweisen in diesem Zusammenhang immer häufiger auf die eigene Verantwortung von beruflich Tätigen. Die Wahrscheinlichkeit, für falsch getroffene Entscheidungen oder unterlassene Handlungen verantwortlich gemacht zu werden, steigt auch aufgrund immer besserer medialer Aufklärung der Konsument*innen/Patient*innen. Umso wichtiger ist es, Gefahrenbereiche zu orten und die erkannten Risiken ausreichend abzusichern.

Dies erfüllt die Haftpflichtversicherung als besondere Form der Schadensversicherung. Der Haftpflichtversicherer prüft auch, ob die an Sie gerichtete Schadensersatzforderung berechtigt ist, und steht Ihnen somit von Beginn an zur Seite.

Rechtsschutzversicherung – weshalb, wieso, warum?

Die Zahl der Gesetze und Verordnungen in Österreich steigt jährlich an. Wer da den Überblick behalten und sein gutes Recht bekommen will, braucht meist juristische Hilfe und Geld, denn „guter Rat” ist teuer.

Versichert ist die mit dem Beruf des Radiologietechnologen zusammenhängende Verteidigung in Strafsachen.

Vorteile

Verteidigung in Strafverfahren, z.B. wenn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen eingeleitet wird. Übernommen werden im Rahmen der Versicherungssumme beispielsweise die Kosten für Rechtsanwälte und gerichtlich bestellte Sachverständige. Der große Vorteil liegt also auch darin, dass Ihnen ein Netzwerk von Spezialisten zur Verfügung steht. 

Schadensbeispiele Haftpflicht und Rechtsschutz

  • Eine  Patientin rutschte von der Behandlungsliege und erlitt eine komplizierte Fraktur des Handgelenks. Der Radiologietechnologe wurde wegen unzureichender Beaufsichtigung zur Haftung herangezogen. Der Haftpflichtversicherer bezahlte die medizinische Behandlung und das Schmerzensgeld sowie die Kosten des Verdienstausfalls für die Dauer der Krankheit von insgesamt 35.500 Euro.
  • Ein Patient hat einen Radiologietechnologen im Rahmen der Strahlenbehandlung namentlich auf „nicht korrekte Behandlung” verklagt, da sie nach der Behandlung Veränderungen der Haut hatte.
  • Ein Radiologietechnologe musste sich vor Gericht verantworten, da ihm eine Patientin vom Behandlungstisch gefallen war. Die Obsorge des Patienten sei vernachlässigt worden, so die Anklage.
  • Ein Radiologietechnologe und ein Arzt mussten sich vor Gericht verantworten, da ein Kind bei einer Angiografie ins Koma gefallen und verstorben war. Es musste von beiden bewiesen werden, dass alles korrekt abgelaufen war und es ohne deren Verschulden zu dem tragischen Vorfall kam.
  • Eine Radiologietechnologin hat ein Durchleuchtungsgerät in der Lagerichtung verändert. Es war zu einem Schaden gekommen und es wurde über ein mögliches Verschulden des Radiologietechnologen gestritten. Der Dienstgeber klagte auf Schadensersatz. rtaustria konnte hier durch die Versicherung helfen.
  • Ein jugendlicher Patient kam während einer radiologietechnologischen Untersuchung in einer Unfallabteilung plötzlich zu Sturz. Der Fall landete vor Gericht, ein Sachverständigengutachten (Radiologietechnologie) wurde angefordert. Durch die Befunderhebung konnte eine Entlastung des Radiologietechnologen dargelegt werden und das Gericht sein Urteil fällen.

Nachdem im medizinischen Bereich grundsätzlich keine Versicherungspflicht besteht, haben etliche Dienstgeber keine bzw. keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Daher ist es trotz der Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ratsam, selbst für einen guten Versicherungsschutz zu sorgen.

Eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für den Berufsbereich ist demnach ebenso wichtig wie im privaten Bereich.