Radiologietechnologie
Strahlenschutz
RadiologietechnologenInnen sind gemäß ihrer Ausbildung berechtigt Strahlenschutzbeauftragte zu sein. Weiters ist jede/r RadiologietechnologIn, der/die allein tätig ist, eine zusätzliche/r Strahlenschutzwahrnehmende/r Person und somit zur Fortbildung verpflichtet.
Strahlenschutzbeauftragte
- Radiologietechnologen/innen sind gemäß ihrer Ausbildung berechtigt Strahlenschutzbeauftragte zu sein (AllgStrSchV 2020 BGBl. II Nr. 339/2020 § 79 (1).
- Weiters ist jede/r RadiologietechnologIn, der/die allein tätig ist, eine zusätzliche/r Strahlenschutzwahrnehmende/r Person und somit zur Fortbildung (AllgStrSchV 2020 BGBl. II Nr. 339/2020 § 82 (1) verpflichtet.
- Beim Betrieb der Anlagen muss immer ein Strahlenschutzbeauftragter, bzw. eine weitere betraute Personen (Stellvertretung) anwesend sein (Urlaubs- und Krankenstandssituationen) beachten.
- Dies bedeutet auch laufende Fortbildung für alle beschäftigten RadiologietechnologInnen, damit die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung auch in Situationen, wie Nachtdienst, Urlaubszeit, usw. erfüllt werden.
Aufgaben und Pflichten von Strahlenschutzbeauftragten
- Der/die Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm/ihr vom Bewilligungsinhaber (schriftlich) gem. § 64 (BGBl. I Nr. 50/2020 Strahlenschutzgesetz 2020 ) übertragen worden sind.
- Der Bewilligungsinhaber verfügt über eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung und hat die Verantwortung hinsichtlich Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Beim Bewilligungsinhaber handelt es sich nicht immer um eine "natürliche Person" (z.B. Gemeinde, oder Stadt Wien)
- Der/die Strahlenschutzbeauftragte ist eine mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person und von der Bewilligungsbehörde anerkannt.
- Ganz allgemein hat der/die Strahlenschutzbeauftragte folgende Aufgaben und Pflichten (BGBl. I Nr. 50/2020 Strahlenschutzgesetz 2020 ) § 64
- Die Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen.
- Die Prüfung der Planung von Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes
- Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des AllgStrSchV § 86 (Vermeidung von Gesundheitsrisiken)
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
- Die Unterweisung (AllgStrSchV § 85) der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisungen
- Die Unterweisung von sonstigen Personen und externen Arbeitskräften, die Strahlenbereiche nur fallweise betreten
- Die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen einschl. Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung, (sowie der Obsorge über Eichung und Kalibrierung der Messgeräte).
- Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Strahlenschutzes, insbesondere über die Einhaltung der Dosisgrenzwerte
- Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit ionisierenden Strahlen oder radioaktiven Stoffen
- Unverzüglichen Meldung und Reaktion bei wesentlichen, den Strahlenschutz betreffende Vorfällen und bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen.
- Per Anordnung ist geregelt, dass dem/der Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich wesentliche, den Strahlenschutz betreffende Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind. Der/die Strahlenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen, die durch die im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrungen erworben werden kann. Der/die Strahlenschutzbeauftragte darf bei seiner/ihrer Arbeit nicht behindert werden und wegen der Erfüllung der Strahlenschutz-Pflichten nicht benachteiligt werden.
- Zur Erfüllung der Arbeit sind ihm/ihr Zeit und Zugang zu allen benötigten Unterlagen und Informationen zu gewähren.
- Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem/der Strahlenschutzbeauftragten bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine/ihre Aufgaben und Befugnisse betreffen. Der/die Strahlenschutzbeauftragte muss an Fortbildungsmaßnahmen AllgStrSchV § 82 zum Erhalt der Kenntnisse teilnehmen.
rtaustria bietet Fortbildungen für Strahlenschutzbeauftragte als Online Fortbildung an. Die Fortbildungsverpflichtung besagt, dass innerhalb von jeweils 5 Jahren 8 Stunden eine Fortbildung im Strahlenschut wahrgenommen werden muss um die Berechtigung für die Funktion zu behalten.
Links und Dokumente zum Thema Strahlenschutz
Rechtsvorschriften zum medizinischen Strahlenschutzes auf der Homepage des Gesundheitsministeriums
Rechtsvorschriften zum allgemeinen Strahlenschutz auf der Homepage des Umweltministeriums