Radiologietechnologie

Strahlenschutz

Wie erklären wir den Patient*innen kompetent den Paradigmenwechsel, dass auf die Bleischürzen verzichtet werden kann und andere Faktoren - vor allem unsere Kompetenz - zu  einem besseren Strahlenschutz führen?

Ideenwettbewerb - Wie gelingt die effektive Patient*innenkommunikation?

Im Februar 2024 haben wir Sie als Fachexperte und Fachexpertin gebeten bei einem Kommunikationskonzept mitzuwirken. Konkret gilt es, den PatientInnen mitzuteilen, dass auf die Bleischürzen verzichtet werden kann und andere Faktoren zu  einem besseren Strahlenschutz führen. 

Beim #rtaustriakongress2024 12.-13. April wird das Kommunikationskonzept vorgestellt und die besten Ideen prämiert.

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Empfehlungen - Röntgenuntersuchungen und Strahlenschutzmittel

Patient*innennahe Strahlenschutzmittel wurden viele Jahre lang eingesetzt. Entsprechend internationalen Entwicklungen wird das Anlegen von Strahlenschutzmittel (Bleischürzen u.dgl.) bei Röntgenuntersuchungen an Patien:innen nicht mehr empfohlen.

Gemeinsame Empfehlung von

  • Österreichische Gesellschaft für Medizinische Physik (ÖGMP)
  • Bundesfachgruppe Radiologie der Österreichischen Ärztekammer (BURA)
  • Berufsfachverband für Radiologietechnologie Österreich (rtaustria)
  • Verband für Medizinischen Strahlenschutz in Österreich (VMSÖ)
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Aushang für Patienten in mehreren Sprachen - mit Klick auf die Grafik erhalten Sie die verfügbaren Dokumente
  • Entsprechend internationalen Entwicklungen wird das Anlegen von Strahlenschutzmittel (Bleischürzen u.dgl.) bei Röntgenuntersuchungen an Patien:innen nicht mehr empfohlen.
  • Die Verwendung von Strahlenschutzmitteln an exponiertem Personal und helfenden Personen bleibt davon unberührt und aufrecht!

GELTUNGSBEREICH

Radiologische Verfahren (Aufnahmen, Durchleuchtungen und Computertomografie) mit Ausnahme von Dentalröntgen

PROZESS

Bei Röntgenaufnahmen, Durchleuchtungen und CT-Untersuchungen ist die Verwendung von Strahlenschutzmitteln für Patient*innen grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Die europäischen Empfehlungen bezüglich Strahlenschutzmittel für Patient*innen werden umgesetzt.

EINLEITUNG

Patient*innennahe Strahlenschutzmittel wurden viele Jahre lang eingesetzt. Aufgrund des technischen Fortschritts und wissenschaftlicher Erkenntnisse ist eine Änderung der Empfehlung sinnvoll.

BEGRÜNDUNG

  1. Dosisreduktion bei allen radiologischen Verfahren aufgrund des technischen Fortschritts der Geräte und der Detektoren sowie der computergestützten Bildgebung
  2. Optimierungsmaßnahmen zur Dosisreduktion wie zum Beispiel Protokolloptimierung, Positionierung der Patient*innen, Einblenden bzw. Scanbereich reduzieren, Expositionsautomatik bzw. Röhrenstrommodulation
  3. Anwendung von patient*innennahen Strahlenschutzmitteln im Vergleich zu anderen Maßnahmen von geringer Wirkung
  4. Geringe Treffsicherheit von Strahlenschutzmitteln aufgrund anatomischer Variation zwischen Patient*innen
  5. Kein Vortäuschen eines Schutzes, der nicht oder nicht wesentlich zur Dosiseinsparung beiträgt

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Strahlenschutzbeauftragte

  • Radiologietechnologen/innen sind gemäß ihrer Ausbildung berechtigt Strahlenschutzbeauftragte zu sein (AllgStrSchV 2020 BGBl. II Nr. 339/2020  § 79 (1).
  • Weiters ist jede/r RadiologietechnologIn, der/die allein tätig ist, eine zusätzliche/r Strahlenschutzwahrnehmende/r Person und somit zur Fortbildung (AllgStrSchV 2020 BGBl. II Nr. 339/2020 § 82 (1) verpflichtet.
  • Beim Betrieb der Anlagen muss immer ein Strahlenschutzbeauftragter, bzw. eine weitere betraute Personen (Stellvertretung) anwesend sein (Urlaubs- und Krankenstandssituationen) beachten. 
  • Dies bedeutet auch laufende Fortbildung für alle beschäftigten RadiologietechnologInnen, damit die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung auch in Situationen, wie Nachtdienst, Urlaubszeit, usw. erfüllt werden.

Aufgaben und Pflichten von Strahlenschutzbeauftragten

  • Der/die Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm/ihr vom Bewilligungsinhaber (schriftlich) gem. § 64 (BGBl. I Nr. 50/2020 Strahlenschutzgesetz 2020 ) übertragen worden sind.
  • Der Bewilligungsinhaber verfügt über eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung und hat die Verantwortung hinsichtlich Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Beim Bewilligungsinhaber handelt es sich nicht immer um eine "natürliche Person" (z.B. Gemeinde, oder Stadt Wien)
  • Der/die Strahlenschutzbeauftragte ist eine mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person und von der Bewilligungsbehörde anerkannt.
  • Ganz allgemein hat der/die Strahlenschutzbeauftragte folgende Aufgaben und Pflichten (BGBl. I Nr. 50/2020 Strahlenschutzgesetz 2020 ) § 64
  • Die Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen.
  • Die Prüfung der Planung von Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes
  • Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des AllgStrSchV § 86 (Vermeidung von Gesundheitsrisiken)
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Die Unterweisung (AllgStrSchV § 85) der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisungen
  • Die Unterweisung von sonstigen Personen und externen Arbeitskräften, die Strahlenbereiche nur fallweise betreten
  • Die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen einschl. Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung, (sowie der Obsorge über Eichung und Kalibrierung der Messgeräte).
  • Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Strahlenschutzes, insbesondere über die Einhaltung der Dosisgrenzwerte
  • Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit ionisierenden Strahlen oder radioaktiven Stoffen
  • Unverzüglichen Meldung und Reaktion bei wesentlichen, den Strahlenschutz betreffende Vorfällen und bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen.
  • Per Anordnung ist geregelt, dass dem/der Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich wesentliche, den Strahlenschutz betreffende Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind. Der/die Strahlenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen, die durch die im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrungen erworben werden kann. Der/die Strahlenschutzbeauftragte darf bei seiner/ihrer Arbeit nicht behindert werden und wegen der Erfüllung der Strahlenschutz-Pflichten nicht benachteiligt werden.
  • Zur Erfüllung der Arbeit sind ihm/ihr Zeit und Zugang zu allen benötigten Unterlagen und Informationen zu gewähren.
  • Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem/der Strahlenschutzbeauftragten bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine/ihre Aufgaben und Befugnisse betreffen. Der/die Strahlenschutzbeauftragte muss an Fortbildungsmaßnahmen AllgStrSchV § 82 zum Erhalt der Kenntnisse teilnehmen.

rtaustria bietet  Fortbildungen für Strahlenschutzbeauftragte  als e-Learning Fortbildung an. Die Fortbildungsverpflichtung besagt, dass innerhalb von jeweils 5 Jahren 8 Stunden eine Fortbildung im Strahlenschut wahrgenommen werden muss um die Berechtigung für die Funktion zu behalten. 

Links und Dokumente zum Thema Strahlenschutz

Rechtsvorschriften zum medizinischen Strahlenschutzes auf der Homepage des Gesundheitsministeriums

Rechtsvorschriften zum allgemeinen Strahlenschutz auf der Homepage des Umweltministeriums