Beruf
Berufsbild & Karriere
Radiologietechnologie ist eine eigenständige wissenschaftliche Profession mit medizinischen, physikalischen, medizintechnischen, informationstechnologischen und sozialpsychologischen Bezugswissenschaften.
Prozesse beschreiben das fachlich-methodische Handeln
RadiologietechnologInnen führen berufsspezifische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen auf Basis des berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre durch.
Der radiologietechnologische Prozess beschreibt das fachlich-methodische Handeln von Radiologietechnolog:innen. RadiologietechnologInnen üben im Rahmen ihres Berufs alle medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen unter festgelegten Rahmenbedingungen aus.
Im Rahmen des Berufsbilds sind die diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse von der Anamnese und Analyse bis zur Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren) abgebildet.
Der Prozess umfasst dabei unter anderem auch
- die Vorbereitung, Durchführung, klinische Analyse, Auswertung und Qualitätssicherung aller radiologietechnologischen Methoden und Verfahren im intra- und extramuralen Bereich,
- die Anwendung von ionisierender und nichtionisierender Strahlung in Diagnostik, Therapie und bildgestützten Verfahren, den Umgang mit großen Datenvolumina, deren Analyse und innovativer Visualisierung insbesondere in den Bereichen der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie, Angiologie und Cardangiographie, Computertomographie, Ultraschall, Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizin und molekularer Bildgebung, der Strahlentherapie einschließlich Bestrahlungsplanung,
- die Durchführung radiologietechnologischer Maßnahmen in der Strahlentherapie, die Auswahl und Herstellung von Lagerungshilfen, die Bildgebung zur Bestrahlungsplanung, die Erstellung von Bestrahlungsplänen einschließlich Organsegmentierung, Simulation und Durchführung der Strahlentherapie, Verifikationen und Qualitätskontrollen,
- die Durchführung radiologietechnologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Nuklearmedizin, Hybridverfahren und molekularer Bildgebung einschließlich dosimetrische Berechnungen, die Herstellung des gebrauchsfertigen Zustands von Radiopharmaka einschließlich der damit verbundenen Qualitätskontrollen und den Strahlenschutz,
- die Patientenbetreuung und -beratung während der diagnostischen Untersuchung und therapeutischen Behandlung,
- die Dosimetrie und Überwachung des Strahlenschutzes,
- die Erhebung, Erzeugung, Optimierung, Bearbeitung, Plausibilitätsprüfung der erhobenen Bild- und Untersuchungsdaten, deren Auswertung und Dokumentation, die Evaluation und Weiterleitung der maßgeblichen Daten.
Radiologietechnologinnen dürfen nach ärztlicher Anordnung bestimmte berufsspezifische Arzneimittel, einschließlich Kontrastmittel und Radiopharmaka, und Medizinprodukte verabreichen bzw. anzuwenden. Die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika umfasst alle Verabreichungsformen und beinhaltet alle diesbezüglichen vorbereitenden und ausführenden Schritte.
Eigenverantwortliche Berufsausübung verpflichtet berufsspezifische Expertise einzubringen, aber auch die Grenzen des eigenverantwortlichen Handelns zu erkennen.
Berufsbild, Kompetenzen, Eigenverantwortung
(MTD‑Gesetz 2024 – MTDG) BGBL I Nr. 100/2024
§1 (2) Die Angehörigen der MTD‑Berufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.
§ 22. (1) Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
(2) Hiezu gehören
1. im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
a) die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
b) die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
c) die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
d) die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
e) die Evaluierung und
f) die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
3. die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
§ 23. (1) Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich § 24 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
§ 28. (1) Die Berufsausübung der MTD‑Berufe besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß §§ 4 bis 24 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
§ 25 Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen...
§ 26. (1) Die Angehörigen der MTD‑Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. ..
Aufsicht, Berufsbezeichnung, Berufspflichten
(MTD‑Gesetz 2024 – MTDG) BGBL I Nr. 100/2024
§ 23. (2) Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 MABG befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
§ 3. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.
§ 1. (1) Die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD‑Berufe) sind: 7. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 22).
§ 32 Allgemeine Berufspflichten § 33 Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit § 34 Dokumentation § 35 Auskunftspflicht § 36 Verschwiegenheitspflicht § 37 Anzeigepflicht § 38 Fortbildungspflicht
Nähere Hinweise zu §38 Fortbildungspflicht
Karrierepfad
Radiologietechnologie ist ein eigenständiges Fachgebiet, in dem Karriere möglich ist.
Möglichkeiten sich weiterzuentwickeln sind in unterschiedlichste Ebenen gegeben:
- Leitungsfunktion von Abteilungen in Krankenanstalten und auch bei privaten Dienstgebern
- Applikationsspezialist/in (Produktspezialisierung) bei Medizintechnik-Firmen
- Mitarbeiter/in in Lehre und Forschung
- Praxisanleitungen: z.B. FHWN: Praxisanleitung für Gesundheitsberufe oder SALK: Praxisanleitung für MTD-Berufe und Hebammen u.a.)
- Sonographer MTD-G 100/2024 §43
- Kardiotechniker/in
- Weiterbildung in: Psychoonkologie gemäß MTD-G 100/2024 §38
- Trainer/in für Mammographiescreening® und andere zertifizierte Fortbildungen
- Radiologietechnologen/innen steht auch die akademische Karriereleiter offen - vom Bachelor zu einem Masterprogramm bis zum Doktorat (PhD).
Die Radiologietechnologie hat sich in den letzten Jahrzehnten hin zu einer eigenen Profession entwickelt.
RadiologietechnologInnen haben die fachlich-methodische Aufsicht über die Röntgenassistenz (§ 23 Z 2 MTD-Gesetz BGBl.Nr 100/2024 idgF)
Der europäische Qualifikationsrahmen wurde in den "Nationalen Qualifikationsrahmen" übergeführt: NQR-Gesetz BGBl. I Nr. 14/2016. Er definiert die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen je Niveau.
Die Einstufung der Röntgenassistenz fällt in die Level 2-3 NQR
RadiologietechnologInnen beginnen in Level 6 (Bachelor) und können sich bis zu Level 8 weiterentwickeln. (Stufe 7 = Master, Stufe 8 = Doktorat/PostDoc).
Karrieremodell
Zu den Kennzeichen einer Profession gehört neben dem Attribut „Akademische Ausbildung“ auch das Attribut „Berufsverband/Interessensvertretung“. Als solcher hat rtaustria das Anliegen, alle in der Berufsfamilie zu fördern und eine Durchlässigkeit zu gestalten. Für bildungswillige Röntgenassistenten/innen gibt es – wie bei allen Studienrichtungen – die Möglichkeit über eine Studienberechtigungs- bzw. Berufsreifeprüfung, sich an einer FH zum/zur Radiologietechnologen/-in weiter zu entwickeln. Darüber hinaus gelingt rtaustria sehr anschaulich eine Inklusion in den Fortbildungsmaßnahmen.
Je nach Berufszugehörigkeit und den im Gesetz verankerten Tätigkeitsfeldern sind beide Berufsgruppen in Fortbildungen an einem Tisch. Ein sehr gutes Beispiel stellt z. B. das rtaustria-Schulungsprogramm für das Mammographiezertifikat dar.
rtaustria arbeitet aber vorrangig daran durch Vertiefungsangebote die Radiologietechnologen/innen in der Fortbildung zu fördern und nimmt sich unter anderem ein Beispiel an anderen Staaten (z. B. England, Skadinavien, Irland). Schließlich ist rtaustria in Europa durch den EFRS (>100.000 Radiologietchnologen/innen) bzw. im Weltverband ISRRT organisiert und kann hier sehr gut vergleichen.
- Röntgenassistenz (EQR 2-3: X-ray assistent - )
- Radiologietechnologe/in - BSc. in Health Studies (EQR 6) Bachelor umfasst drei Stufen des Kompetenzerwerbs: a) Professional authorized practitioner / Beginner*in; b) Experienced Practitioner / Berufserfahrene; c) Senior / Fachassessor*in
- Advanced (EQR 7: Master / Expert)
- DOKTOR/PHD (EQR 8: Dr./PhD.)
- Forscher/-innen (Researchers, Educators)
Siehe Kompetenzprofil