MTD-CPD-Zertifikat
FAQs
Allgemeines
Nach Abschluss des Bachelorstudiums, d.h. wenn das Graduierungsdekret und somit die Berufsberechtigung vorliegt.
Fortbildungspunkte, die in der Zeit des Bachelorstudiums absolviert wurden, sind für das Fortbildungsprogramm nicht anrechenbar.
Für die Ausstellung eines MTD-CPD-Zertifikats wird ein Kostenersatz von € 250 eingehoben. Als spezielle Serviceleistung ist dies für rtaustria Mitglieder kostenlos!
Damit eine Veranstaltung (Seminar, Kurs, Kongress etc.) für das MTD-CPD-Zertifikat als fachliche Fort-/Weiterbildung Berücksichtigung finden kann, muss diese radiologietechnologisch/berufsspezifisch relevant sein und sich im Berufsbild der Radiologietechnologie wiederspiegeln. Hierzu wird zur Orientierung neben dem MTD-Gesetz auch die FH-MTD-Ausbildungsverordnung herangezogen. Es geht also vordergründig um eine inhaltliche Prüfung, was die Relevanz - für das lt. MTD-Gesetz geregelte Berufsbild der RadiologietechnologInnen im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Weiterbildung - betrifft, und um grundlegende formale Rahmenbedingungen.
In Zweifelsfällen werden von den AntragstellerInnen entsprechende Nachweise eingefordert (wie z.B. Kursausschreibungen, Teilnahmevoraussetzungen, Inhalte, ...).
In den Ankündigungen der Fortbildungen gibt es immer einen Hinweis mit wievielen CPD-Punkten die Fortbildung von rtaustria anerkannt wird.
Es besteht eine jeweils 5-jährige Gültigkeit, siehe MTD-CPD-Richtlinie
Details dazu finden Sie unter CPD-Punktewerte.
Gesetzliche Fortbildungspflicht
Ja, bzw. 60 Stunden Fortbildung lt. MTD - Gesetz.
Nein, aber mit dem Zertifikat haben sie den Nachweis, dass sie anerkannte Fortbildungen absolviert haben und können die Erfüllung der gesetzlichen Anforderung mit nur 1 Dokument nachweisen.
Nein, es hat eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung stattzufinden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Angehörigen der MTD-Berufe sich regelmäßig fortzubilden, um die eigenverantwortliche Durchführung ihrer beruflichen Aufgaben qualitativ hochwertig und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft absolvieren zu können. Die maßgebliche gesetzliche Vorgabe dazu liefert das MTD-Gesetz 1992 i.d.g.F., das in § 11d Abs. 1-3 eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung definiert:
Die Einhaltung dieser Berufspflicht fällt in erster Linie in die Eigenverantwortung der Berufsangehörigen bei der Ausübung ihres Berufes.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass bei der Verletzung der Berufspflichten zivil- und strafrechtlich erhöhte Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen zum Tragen kommen (vgl. § 6 StGB und § 1299 ABGB).
MTD-Gesetz §11d........(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
MTD-Gesetz idgF § 11d. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen. |
Mit dem neuen MTD-CPD-Zertifikat PLUS weisen Sie die doppelte Menge an CPD-Punkten (160 CPD-Punkte innerhalb von 5 Jahren) und damit die freiwillige Erfüllung eines höheren Qualitätsanspruchs nach.
Anerkennung verschiedener Lern- und Bildungsmethoden
Möglichkeit für Dokumentation:
z.B. kurze Zusammenfassung und Reflexion über und kritische Betrachtung der Anwendungsmöglichkeit im Berufsfeld (ca 400 - 500 Wörter)
Keine Neubewertung; vor September 2018 gelten die alten Bewertungen (12 Punkte), ab September 2018 die neue Bewertung (10 Punkte).
Ein Kongresstag wird mit 10 Punkten bewertet.
40 Punkte: Erstautorenschaft in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
20 Pkte: Mitautorenschaft in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
20 Pkte: Erstautorenschaft nicht in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
10 Pkte: Mitautorenschaft in nicht Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
2 Pkte: Reviewtätigkeit für Kongressbeiträge
5 Pkte: Reviewtätigkeit für peer reviewed Journals
5 Pkte: Posterbeiträge
Ja, der Punktewert ist abhängig vom Ausmaß der Co-Autorenschaft.
1 CPD entspricht 45 Minuten.
SWS bedeutet "Semesterwochenstunden" dh. 1 Lehreinheit wird mit den erforderlichen Wochen im Semester multipliziert. Das einsetzen der SWS ist ehr für Studienpläne eine Maßeinheit.
Z.B. 1 SWS in einem Studiengang x 15 Wochen = 15 Lehreinheiten á 45min. Es gilt jedoch zu hinterfragen ob z.B. 15,18 oder andere Wochen dahinter stehen.
Bis August 2018 können die Punkte nach der alten Richtlinie vergeben werden Neubewertung ist nicht notwendig.
Ja, 5 Pkte: Posterbeiträge
Bildungsanbieter können Ihre Fortbildung approbieren lassen - siehe Einreichformular auf der Homepage von rtaustria.
Wenn einem Ansuchen auf Approbation stattgegegeben wurde, dann ist der Veranstalter angehalten die CPD-Punkte auf der Teilnahmebestätitung zu vermerken.
Ja, wenn TN-Bestätigungen dahingehend ausgestellt werden.
Eingeschult werden im Arbeitskontext gehört zur normalen Arbeitsaufgabe.
Laut MTD-Gesetz ist es erforderlich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu arbeiten. Dazu sind sowohl das Lesen englischsprachiger Literatur als auch der Besuch englischsprachiger Veranstaltungen erforderlich. Englische Literatur und englische Kongresse sind im MTD-Bereich state of the art, darum keine Mehrbewertung.
MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, empfiehlt die Angabe folgender Bestandteile bei der Ausstellung von Teilnahme-/Prüfungsbestätigungen im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von MTD-Angehörigen gemäß der MTD-CPD-Richtlinie 2018:
- Name des/r Teilnehmers/in
- Name der Institution, bei welcher die Fort-/Weiterbildung besucht wurde
- Titel/Bezeichnung und Inhalt der Fort-/Weiterbildung
- Dauer der Fort-/Weiterbildung (Angabe in Lehreinheiten á 45 Minuten)
- Zeitpunkt der Fort-/Weiterbildung
- Name und Beruf/Funktion des/r Vortragenden
- Unterschrift des/r Vortragenden oder befugte/r Vertreter/in der Institution
- bei stattgefundener Prüfung: Bestätigung der bestandenen Prüfung (Datum, Unterschrift)
CPD-Punkte können nur für die reine Fortbildungszeit abzüglich der Pausen vergeben werden.
Möglichkeit für Dokumentation:
z.B. kurze Zusammenfassung der Literatur und Reflexion über und kritische Betrachtung der Anwendungsmöglichkeit im Berufsfeld (ca 400 - 500 Wörter)
Dokumentation: z.B. kurze Zusammenfassung über die durchgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in der Arbeitsgruppe (ca 400 - 500 Wörter) UND eine Bestätigung des Leiters der Arbeitsgruppe, Fachgruppe, Arbeitskreis: "Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau XXX bei der folgenden fachspezifischen Gruppe mitwirkt und sich im Zeitraum von - bis in der Funktion als xxx beteiligt hat."
40 Punkte: Erstautorenschaft in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
20 Pkte: Mitautorenschaft in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
20 Pkte: Erstautorenschaft nicht in Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
10 Pkte: Mitautorenschaft in nicht Peer reviewed Journals (Nachweis erforderlich)
2 Pkte: Reviewtätigkeit für Kongressbeiträge
5 Pkte: Reviewtätigkeit für peer reviewed Journals
5 Pkte: Posterbeiträge
Möglichkeit für Dokumentation:
z.B. kurze Zusammenfassung (vom Peer-learning, der Hospitation, der Literatur) und Reflexion über und kritische Betrachtung der Anwendungsmöglichkeit im Berufsfeld (ca 400 - 500 Wörter)
5 Punkte pro Studie (mit Beschreibung des Verantwortungsbereiches und des Lernergebnisses) + Bestätigung |