Aktuelles

Testen durch Radiologie­technologInnen

15.9.21 -Antigen-Tests sind ab 15. September 2021 nur noch 24 Stunden anstelle von 48 Stunden gültig. Das betrifft ausdrücklich auch Antigen-Tests durch „befugte Stellen“ wie RadiologietechnologInnen.

Covid-Test durch RadiologietechnologInnen

Freiberufliche RadiologietechnologInnen dürfen nach einer Novelle des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) ohne ärztliche Anordnung Antigen-Schnelltests durchführen UND einen Nachweis über das Testergebnis ausstellen. 

Diese Befugnis bleibt auch nach dem Inkrafttreten der 2. Covid-19-Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 278/2021 (ab 1. Juli 2021) bestehen. Freiberufliche RadiologietechnonogInnen sind als befugte Stelle gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausdrücklich berechtigt, „Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (dh. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen.

Das Sozialministerium hat nunmehr die Formulare für den analogen Test-Nachweis adaptiert veröffentlicht. (Stand 27. Juli 2021)

Testnachweis COVID-19 Antigen-Schnelltest (deutsche Version, 23.07.2021)

Test Certificate COVID-19 antigen rapid test (Testnachweis COVID-19 Antigen-Schnelltest, englische Version, 23.07.2021)

Für RadiologietechnologInnen bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen! 

Geändert wird lediglich die Formulierung des Testergebnisses in positiv“ /„nachweisbar“ und „negativ“/ „nicht nachweisbar“. Zusätzlich gibt es noch folgende Information: "Dieser Testnachweis gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung sowie im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung und kann daher in Österreich sowie bei Reisen nach Österreich als 3-G-Nachweis verwendet werden. Es handelt sich bei diesem Testnachweis jedoch um kein digitales EU-konformes Testzertifikat. Eine Anerkennung des Testnachweises durch andere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten kann nicht garantiert werden."
27. Juli 2021

Aktualisierte Information über die Ausstellung von Nachweisen im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen, 12.05.2021, Sozialministerium

Fragen und Antwortenkatalog

MTD-Austria hat in Zusammenarbeit mit den MTD-Berufsverbänden einen Fragenkatalog als dringende Anfrage an das Bundesministerium zur Beantwortung gesandt. Antworten des Bundesministeriums vom 16.3.21 auf die dringende Anfrage.
Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob es zu einer Kostenübernahme durch den Bund kommt. Wie in dieser Beantwortung zu lesen ist, wird das abgelehnt.

Ausstellung Nachweis über das Testergebnis

Wir empfehlen Ihnen, zu diesem Zweck das offizielle Formular (DEUTSCH) (ENGLISCH) zu verwenden, das vom Bundesministerium für Soziales Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegeben worden ist. Wir empfehlen weiters, den Punkt „Unterschrift und Stempel der durchführenden Stelle“ im Formular wie folgt auszufüllen:
Vorname, Nachname; Radiologietechnolog*In; Eintragungsnummer im Gesundheitsberufsregister; Unterschrift

Für die Dauer der Tätigkeit – also solange Sie Tests durchführen und diese mit einem Nachweis bescheinigen – müssen Sie im Gesundheitsberufsregister (GBR) zusätzlich zu angestellt auch als freiberuflich tätig registriert sein.  

Meldung der Freiberuflichkeit online direkt im GBR

  • Nach dem Login „Änderungsmeldung“ anklicken
  • „In welchem Bereich wollen Sie Änderungen durchführen?“ RadiologietechnologIn anklicken (ACHTUNG: Nicht die Stammdaten ändern anklicken!)
  • Zusätzlich zu „angestellt“ „freiberuflich“ anklicken
  • Bei „Angaben zur Freiberuflichkeit“ „Berufssitz hinzufügen“ anklicken und ausfüllen (Als Berufssitz gilt Ihr Hauptwohnsitz, sofern Sie keine Räumlichkeiten für die Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit angemietet haben. Bitte beachten Sie: Der Berufssitz ist im Register öffentlich einsehbar.)
  • Unter „Meine Verträge mit SV Trägern“ nichts anklicken
  • Änderungsmeldung absenden.

ODER

Meldung der Freiberuflichkeit per E-Mail an die Registrierungsbehörde (Die Meldung erfolgt auf Bundesland-Ebene)

  • Burgenland: gbr@akbgld.at
  • Kärnten: gbr@akktn.at
  • Niederösterreich: gbr@aknoe.at
  • Oberösterreich: gbr@akooe.at
  • Salzburg: gbr@ak-salzburg.at
  • Steiermark: gbr@akstmk.at
  • Tirol: gbr@ak-tirol.com
  • Vorarlberg: gbr@ak-vorarlberg.at
  • Wien: gbr@akwien.at

Die Änderungsmeldung per E-Mail muss umfassen: Zusätzlich freiberuflich, Berufssitz angeben, Zweck: Durchführung von Antigen-Tests.