Aktuelles

Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeits- verordnung

Die Meldung der Schwerarbeit hat bis spätestens Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

In Bezug auf Pensionsfragen könnte die Information für Sie wichtig sein:

„Körperliche Schwerarbeit“ iSd § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 104/2006) liegt vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden.

Die gegenständliche Liste enthält großflächig Berufsbilder, bei denen im Allgemeinen angenommen werden kann, dass „körperliche Schwerarbeit“ im Sinne der Verordnung vorliegt.

Diese Unterlagen sind als Arbeitsbehelf zu verstehen, der in einem Massenverfahren die Entscheidung über das Vorliegen von körperlicher Schwerarbeit erleichtern soll. Daher sind in dieser Auflistung nicht alle denkmöglichen Berufsbilder enthalten, vor allem auch keine Tätigkeitsbeschreibungen. Die Feststellung, ob „körperliche Schwerarbeit“ nach der Definition der Schwerarbeitsverordnung im Einzelfall vorliegt, ist durch die vorliegenden Listen nicht präjudiziert.

Allgemeines: Bei den angeführten Berufsgruppen ist nur insoweit Schwerarbeit anzunehmen, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten (wie z. B. Kräne, Bagger, LKWs) vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden; in diesen Fällen ist a priori nicht von Schwerarbeit auszugehen.

Dienstnehmer müssen den Dienstgeber darauf aufmerksam machen – Der Dienstgeber ist meldepflichtig – die Berufsliste ist NICHT vollständig und führt „Stellvertreter-Berufe“ an. Wenn wir ganz genau sein wollen, wäre ev. eine Jule-Messung angebracht.

Die gegenständliche Liste enthält großflächig Berufsbilder, bei denen im Allgemeinen angenommen werden kann, dass „körperliche Schwerarbeit“ im Sinne der Verordnung vorliegt.

Diese Unterlagen sind als Arbeitsbehelf zu verstehen, der in einem Massenverfahren die Entscheidung über das Vorliegen von körperlicher Schwerarbeit erleichtern soll. Daher sind in dieser Auflistung nicht alle denkmöglichen Berufsbilder enthalten, vor allem auch keine Tätigkeitsbeschreibungen. Die Feststellung, ob „körperliche Schwerarbeit“ nach der Definition der Schwerarbeitsverordnung im Einzelfall vorliegt, ist durch die vorliegenden Listen nicht präjudiziert.

Allgemeines: Bei den angeführten Berufsgruppen ist nur insoweit Schwerarbeit anzunehmen, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten (wie z. B. Kräne, Bagger, LKWs) vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden; in diesen Fällen ist a priori nicht von Schwerarbeit auszugehen.

Dienstnehmer müssen den Dienstgeber darauf aufmerksam machen – Der Dienstgeber ist meldepflichtig – die Berufsliste ist NICHT vollständig und führt „Stellvertreter-Berufe“ an. Wenn wir ganz genau sein wollen, wäre ev. eine Jule-Messung angebracht.