Aktuelles
Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeits- verordnung
Auch Radiologietechnolog:innen können Schwerarbeitszeiten geltend machen.
Die Aufnahme der Pflegeberufe mit Jänner 2026 in die Schwerarbeitsverordnung begründet KEINEN Ausschluss anderer Gesundheitsberufe. Auch Radiologietechnolog:innen können – insbesondere bei regelmäßigen Nachtdiensten, Schichtarbeit oder Vorliegen der Kriterien für schwere körperliche Arbeit – Schwerarbeitszeiten geltend machen. Maßgeblich ist weiterhin die konkrete Tätigkeit und nicht ausschließlich die Berufsbezeichnung oder eine beispielhafte Berufsliste.
- Auch Radiologietechnolog:innen können – insbesondere bei regelmäßigen Nachtdiensten, Schichtarbeit oder Vorliegen der Kriterien für schwere körperliche Arbeit – Schwerarbeitszeiten geltend machen.
- Auch wenn der Beruf in der Schwerarbeitsverordnung nicht ausdrücklich in der Berufsliste angeführt ist, bedeutet das nicht, dass Radiologietechnolog:innen keine Schwerarbeit geltend machen können.
- Maßgeblich ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen der Schwerarbeitsverordnung erfüllt. Insbesondere regelmäßige Nachtdienste, Schichtarbeit sowie die körperlichen und psychischen Belastungen im Krankenhaus können dazu führen, dass Schwerarbeitszeiten anerkannt werden.
- Daher können auch Radiologietechnolog:innen die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten beantragen bzw. prüfen lassen. Eine fehlende ausdrückliche Nennung in der Berufsliste schließt einen Anspruch nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Arbeitsbedingungen im Einzelfall.