Berufsverband

Berufsregister

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Voraussetzung dafür, im jeweiligen Gesundheitsberuf (zb Radiologietechnologie) tätig werden zu dürfen.

Zum Gesundheitsberuferegister
  • Mit 1.Jänner 2017 trat das Gesetz in Kraft. 
  • Die Eintragung der Berufsangehörigen in das Gesundheitsberuferegister begann am 1. Juli 2018.
  • Alle zu diesem Zeitpunkt berufsberechtigten und berufstätigen Berufsangehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Berufe gemäß MTD-Gesetz mussten zwischen 1.Juli 2018 und 30. Juni 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen.
  • Je nach Art der Berufsausübung ist die Arbeiterkammer oder die Gesundheit Österreich zuständig.
  • Alle Berufsangehörigen die am 1.7.2018 in Österreich (noch) nicht berufsberechtigt waren, mußten den Antrag vor Beginn der Berufsausübung stellen. 
  • Alle im Register eingetragenen Berufsangehörigen erhalten einen Berufsausweis.  
  • Die Eintragung im Register gilt fünf Jahre ab dem Datum der erstmaligen Eintragung und ist danach für weitere fünf Jahre zu verlängern.
  • Im Zuge der Verlängerung wird ein neuer Berufsausweis ausgestellt.
  • Wenn Sie Änderungen im Register eintragen lassen müssen, dann stehen Formulare der GÖG zur Verfügung
  • Eine Berufsausübung ohne Eintragung im Gesundheitsberuferegister ist nicht zulässig. 
  • Gesundheitsberuferegister-Gesetz - GBRG,  BGBl I Nr. 87/2016 idgF - tagesaktuell

FAQ - Gesundheitsberuferegister

Die vorliegenden FAQ beziehen sich auf den aktuellen Stand der verfügbaren Informationen. Das BMGF arbeitet in Kooperation mit vielen relevanten Institutionen und Expertengremien laufend an der Umsetzung des Registrierungsvorhabens. (Stand: 27. April 2017)

Personenbezogene Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Es dürfen nur anonymisierte Datensätze und Datenauswertungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen übermittelt werden.

Nein, MTD-Austria kann aber gegen Kostenersatz anonymisierte Datenauswertungen von der Gesundheit Österreich GmbH verlangen.

Ja, die Angehörigen der meisten Gesundheitsberufe müssen sich bereits seit vielen Jahren registrieren lassen, zum Beispiel ÄrztInnen, ZahnärztInnen, ApothekerInnen, Hebammen, klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen und PsychotherapeutInnen.
Ab 1. Juli 2018 müssen sich zusätzlich zu den rund 20.000 Berufsangehörige aller sieben MTD-Berufe rund 80.000 Berufsangehörige von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen registrieren lassen. Damit werden rund 90 Prozent aller Angehörigen der österreichischen Gesundheitsberufe registriert sein.


Die Zusammenarbeit erfolgt gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz über den Registrierungsbeirat. Im Registrierungsbeirat ist jeder MTD-Beruf durch eineN von MTD-Austria namhaft gemachteN BerufsangehörigeN vertreten.

Die Registrierungsbehörden sind über die Registrierung der MTD-Berufsangehörigen hinaus noch für die Ausstellung des europäischen Berufsausweises für PhysiotherapeutInnen zuständig. Für andere MTD-Sparten gibt es gemäß MTD-Gesetz derzeit keinen europäischen Berufsausweis.

Grundsätzlich ermöglicht das GBRG (Gesundheitsberuferegister-Gesetz) der zuständigen Registrierungsbehörde, Datensätze aus bestehenden Datenbanken (wie zum Beispiel dem MTD-Online-Register) zu übernehmen. MTD-Austria setzt sich in Verhandlungen mit dem BMGF tatkräftig dafür ein, die Daten aus dem MTD-Online-Register ins Gesundheitsberuferegister einzuspielen. Ob und auf welche Daten des MTD-Online-Registers ggf. bei einer Antragstellung automatisch zugegriffen wird, ist derzeit noch offen. Einige Informationen, die bei der MTD-Online-Registrierung nicht erforderlich waren (z.B. Foto) werden jedenfalls zu übermitteln sein. Eine endgültige Auskunft kann erst dann gegeben werden, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind. 
Jedenfalls ist ein Antrag bei der zuständigen Registrierungsbehörde erforderlich.

Nein, die Registrierung ist vollkommen unabhängig von einer Mitgliedschaft im Berufsverband.

Nein. Die Registrierung ist eine behördliche Aufgabe. Die Registrierungsbehörde hat keinerlei politische Funktion. Die Registrierung unterstützt aber inhaltlich die berufspolitische Arbeit der Berufsverbände und von MTD-Austria. So darf MTD-Austria zum Beispiel anonymisierte Datensätze oder Datenauswertungen erhalten.

Wenn Sie bereits berufstätig sind, müssen Sie im Zeitraum zwischen 1. Juli 2018 und 30. Juni 2019 bei der für Sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung stellen. Jede Person, die den Beruf am 1. Juli 2018 noch nicht ausübt, sondern zum Beispiel erst im Laufe des Jahres 2018 mit der Berufsausübung beginnt bzw. erneut beginnt, muss sich unmittelbar vor Beginn der Berufsausübung bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.

Die Registrierung ist die Eintragung in ein teilweise öffentliches Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ausgewählte Daten aller Berufsangehörigen, die in Österreich zur Ausübung eines MTD-Berufes berechtigt sind. Die Eintragung ist – ebenso wie die absolvierte Ausbildung bzw. gegebenenfalls Anerkennung oder Nostrifikation eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses – Voraussetzung, um den Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben zu dürfen.

Wenn Sie Ihren Beruf in Österreich nicht ausüben werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Registrierungsbehörde melden. Im Register wird die Berufsausübung als „ruhend“ vermerkt. Ebenso ist eine Berufseinstellung, z.B. aufgrund Pensionierung, zu melden.  Als Berufseinstellung gilt auch, wenn Sie Ihren Beruf nach dem Auslaufen der ersten Registrierungsperiode (das sind fünf Jahre nach der erstmaligen Eintragung in das Register) drei Jahre oder länger nicht ausüben, oder die entsprechende Berechtigung mittels erneuter Registrierung nicht verlängert haben. Im Falle einer Berufseinstellung werden Sie aus dem Register gestrichen. Damit ist eine weitere Berufsausübung unzulässig.

Die Registrierung ist – genau wie die positiv absolvierte Ausbildung – eine Voraussetzung der rechtmäßigen Berufsausübung. Das bedeutet, dass Sie ohne Registrierung nicht berechtigt sind, Ihren Beruf auszuüben.
Dasselbe gilt für IhreN ArbeitgeberIn: Er/Sie darf Sie nur beschäftigen, wenn Sie registriert sind. Erlangt die zuständige Registrierungsbehörde Kenntnis von einer nicht erfolgten Registrierung, wird sie voraussichtlich zunächst zur Registrierung auffordern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die zuständige Registrierungsbehörde dazu angehalten, Schritte zur Entziehung der Berufsberechtigung einzuleiten.

Für die einzelnen Berufsangehörigen ändert sich abgesehen von der Registrierungspflicht nichts. Für die Berufsgruppe als solche ist die Erfassung aller Berufsangehörigen die Grundlage für einen quantitativen Vergleich zwischen Einrichtungen und Regionen sowie für eine präzisere Bedarfs-schätzung. Von den MTD-Berufen werden daher, wie es bei der Berufsgruppe der ÄrztInnen seit vielen Jahren der Fall ist, künftig transparente Daten verfügbar sein. Damit kann in der gesundheits-politischen Öffentlichkeit mehr Aufmerksamkeit erreicht werden. Es wird darüber hinaus möglich sein, Diskussionen fokussierter zu führen und mit Zahlen und Fakten zu untermauern

Binnen eines Monats sind der Registrierungsbehörde folgende Änderungen zu melden:     Namensänderung     Änderung der Staatsangehörigkeit     Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes     Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes    Änderung in der Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt)     Änderung von DienstgeberIn bzw. Dienstort

 

Vorzulegen bzw. durch die Registrierungsbehörde auf Antrag zwecks Registrierung abzurufen sind:
a)    Identitätsnachweis
b)    Nachweis der Staatsangehörigkeit
c)    Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
d)    Qualifikationsnachweis. Das ist der Nachweis der in Österreich positiv absolvierten Ausbildung oder – bei Ausbildung im Ausland – der Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid.
e)    Foto    
f)    Strafregisterauszug (darf zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein)
g)    ärztliches Zeugnis (darf zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein)
h)    erforderlichenfalls ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits berufstätig sind, gelten geringere Anforderungen an die Unterlagen: Sie müssen weder einen Strafregisterauszug noch ein ärztliches Zeugnis vorlegen und jedenfalls nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Da auch ein Abrufen von Informationen aus behördlichen Registern vorgesehen ist, wird voraussichtlich nicht die Vorlage aller o.g. Unterlagen notwendig sein. Erst die konkrete Umsetzung der Registrierung wird hier Sicherheit bringen.

Ihr Berufsverband ist unabhängig, vertritt Sie und die gesamte Berufsgruppe in allen berufsrelevanten Angelegenheiten und betreibt aktiv Berufspolitik. In diesem Zusammenhang hat sich der Verband zu einem wichtigen Partner im Gesundheitswesen entwickelt und ist in vielen bedeutenden Gremien und Organisationen vertreten.
Die Berufsverbände haben ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Berufsangehörigen abgestimmtes Leistungsportfolio entwickelt, welches nur im Rahmen einer unabhängigen Interessensvertretung umgesetzt werden kann. Das Leistungsportfolio umfasst unter anderem:

  • die Weiterentwicklung des Berufsbildes
  • den Berufsschutz
  • die Qualitätssicherung
  • Jobbörsen
  • berufsrechtliche Hilfestellungen
  • fachlich kompetente Beratung
  • Mitgliedermagazine
  • Netzwerkplattformen
  • die Fort- und Weiterbildungsorganisation (CPD-Zertifikat)
  • umfassende Öffentlichkeitsarbeit

Genannt ist lediglich eine Auswahl der Leistungen Ihres Berufsverbands, die – unabhängig von der
Registrierung – auch über die Verbandsgrenzen hinaus allen Berufsangehörigen zugutekommen.

Mit der Registrierung wird erstmals bekannt, welche und wie viele Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Österreich ihren Beruf ausüben und tatsächlich berufsberechtigt sind. Dadurch wird einzuschätzen sein, welcher Bedarf an weiteren Berufs-angehörigen in ganz Österreich und in den Bundesländern und Regionen besteht.
Nach Ihrer Registrierung werden im Register unter anderem Ihr Name, Ihr Beruf und – bei freiberuflicher Berufsausübung – Ihr Berufssitz öffentlich aufscheinen. Auf diese Angaben dürfen sich ArbeitgeberInnen, bei freiberuflicher Berufsausübung die Sozialversicherungsträger, KollegInnen und vor allem all jene Personen verlassen, die Ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Die berufsspezifischen Interessen werden insbesondere durch die Mitsprache im Registrierungs-beirat gesichert. Je ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige der sieben MTD-Berufssparten und StellvertreterInnen vertreten in diesem Registrierungsbeirat die berufs-spezifischen Interessen. Diese Personen werden von MTD-Austria nominiert. Der Registrierungsbeirat berät und gibt Empfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden, zu grundsätzlichen Fragen der Registrierung sowie zur Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung. Auch an der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung sowie an der Weiterentwicklung der Registrierung wirkt der Registrierungsbeirat mit. In einem eigenen MTD-Ausschuss des Beirats können speziell Angelegenheiten, die MTD-Berufe betreffen, vorab beleuchtet werden.

Das Gesundheitsberuferegister enthält öffentliche und nicht öffentliche Daten. Folgende Daten sind laut GBRG §6(4) öffentlich einsehbar:

  • Eintragungsnummer der Erstregistrierung
  • Vorname und Familienname
  • akademischer Grad
  • Geschlecht
  • Art der Berufsausübung
  • Berufssitz(e)
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • (ggf.) Information über ein Ruhen der Registrierung oder eine Berufsunterbrechung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung

Die öffentlichen Daten werden ab 1. Juli 2018 unter www.gesundheit.gv.at für jedermann elektronisch einsehbar und abrufbar sein. Auf die nicht öffentlichen und personenbezogenen Daten hat ausschließlich die zuständige Registrierungsbehörde sowie jedenfalls die Gesundheit Österreich GmbH als per Gesetz legitimierte registerführende Organisation Zugriff. Darüber hinaus darf die Gesundheit Österreich GmbH anonymisierte Datensätze beziehungsweise Datenauswertungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen an Dritte übermitteln.

JedeR Berufsangehörige eines MTD-Berufes, die/der in Österreich den Beruf ausüben möchte, muss sich registrieren lassen.


Die Registrierung muss alle fünf Jahre verlängert werden. Sie werden von der zuständigen Registrierungsbehörde drei Monate vor Ablauf der Registrierung informiert.
Verlängern Sie Ihre Registrierung nicht, ruht die Registrierung für längstens drei Jahre und damit Ihre Berufsberechtigung. Sofern Sie sich innerhalb dieser drei Jahre bei der zuständigen Registrierungsbehörde zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit melden, lebt die Berechtigung wieder auf. Melden Sie sich nach Ablauf dieser drei Jahre jedoch nicht bei der zuständigen Registrierungsbehörde, gilt dies als Berufseinstellung. Die Behörde streicht Sie aus dem Register und informiert Sie darüber mittels Bescheid. In diesem Fall ist eine Berufsausübung ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Das Gesundheitsberuferegister wird nach Gesundheitsberufen gegliedert sein, also nach den einzelnen sieben MTD-Berufen und den drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufen. Die betroffenen Berufsangehörigen müssen sich ab 1. Juli 2018 registrieren lassen.

Das Register wird Gesundheitsberuferegister heißen. Registriert werden neben den sieben MTD-Berufen auch die Angehörigen von drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufen.

Für die elektronische Antragstellung wird eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte benötigt. Es ist geplant, dass alle erforderlichen Unterlagen online hochgeladen werden können und die Kommunikation mit der zuständigen Behörde online erfolgen wird.


MTD-Berufsangehörige müssen einen Antrag bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen. Der Antrag kann per elektronischer Signatur oder persönlich gestellt werden. Dem Antrag sind bestimmte Unterlagen beizulegen. Die zuständige Behörde bestätigt das Einlangen der Dokumente und fordert gegebenenfalls noch ausstehende Unterlagen nach. Danach hat die zuständige Behörde bis zu sechs Monate Zeit, die Unterlagen zu prüfen und die Eintragung ins Register vorzunehmen. Über die erfolgreiche Eintragung ins Register wird die zuständige Behörde die AntragstellerInnen schriftlich informieren. Nach erfolgter Eintragung erhalten die AntragstellerInnen den Berufs-ausweis von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG).
Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtsgültige Eintragung nicht vorliegen, wird die Registrierung mittels Bescheid untersagt. In der Folge besteht keine aufrechte Berufsberechtigung für eine Tätigkeit in Österreich; die Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.


Die Registrierung ist entsprechend der berufsrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Berufsausübung im jeweiligen Gesundheitsberuf.

Für eine Online-Registrierung gibt es einen öffentlichen Link. Für eine persönliche Registrierung ist, abhängig von der Art und dem Umfang der Berufstätigkeit, entweder die  Gesundheit Österreich GmbH oder die Arbeiterkammer zuständig.
Die Gesundheit Österreich GmbH ist bei freiberuflicher oder überwiegend freiberuflicher Berufsausübung zuständig. Die Gesundheit Österreich GmbH ist auch bei unselbständiger Tätigkeit in einem der sieben MTD-Berufe zuständig, wenn Sie nicht AK-Mitglied sind. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Gesundheit Österreich GmbH.
Wenn Sie angestellt oder überwiegend angestellt tätig und AK-Mitglied sind, dann ist die Arbeiter-kammer die zuständige Stelle. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Arbeiterkammer in Ihrem Bundesland.
„Überwiegend“ bedeutet, dass Sie mehr als die Hälfte Ihres Einkommens im Kalenderjahr aus der jeweiligen Art der Berufsausübung (freiberuflich oder angestellt) lukrieren oder Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit entweder angestellt oder freiberuflich tätig sind.

Wichtige erreichte Errungenschaften

  • Errichtung eines MTD-Fachbeirat im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF)
  • das die Datenhoheit dem BMGF obliegt und somit die Registrierung an politisch neutraler Stelle verortet ist.
  • im Registrierungsbeirat sitzt jeweils einE VertreterIn sowie einE StellvertreterIn der einzelnen MTD-Berufe.

MTD-Beirat

Mit der aktuellen Novellierung des MTD-Gesetzes wurde die Einrichtung eines MTD-Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) gesetzlich verankert. Die Aufgaben des Beirates sind insbesondere die Beratung in fachlichen Angelegenheiten des MTD-Gesetzes sowie die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
Der MTD-Beirat setzt sich neben VertreterInnen des BMGF und der GÖG (Gesundheit-Österreich-GmbH) auch aus jeweils einer Vertretung der MTD-Berufe – und damit einer Vertretung aus der Radiologietechnologie – zusammen.
Nicht zu verwechseln ist der MTD-Beirat mit dem Registrierungsbeirat, welcher explizit im Zusammenhang mit der Registrierung eingerichtet wird.

Vorteile der Einführung des Gesundheitsberuferegisters

Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters wird den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit Rechnung getragen. Durch den öffentlichen Teil des Registers wird Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienteninnen/Patienten und DienstgeberInnen geschaffen.

Auch für die regionale bzw. bundesweite Bedarfsplanung können die Daten des Gesundheitsberuferegisters herangezogen werden.

Durch das Gesundheitsberuferegister erfolgt auch eine Anpassung an die internationalen Standards und eine Erleichterung der Migration sowie des internationalen Informationsaustausches.