Beruf

Berufsbild & Karriere

Radiologietechnologie ist eine eigenständige wissenschaftliche Profession mit medizinischen, physikalischen, medizintechnischen, informationstechnologischen und sozialpsychologischen Bezugswissenschaften.

Die Ausübung der Radiologietechnologie umfasst in Umsetzung des radiologietechnologischen Prozesses insbesondere die folgenden Tätigkeitsbereiche: 

  • Die Vorbereitung, Durchführung, klinische Analyse, Auswertung und Qualitätssicherung aller radiologietechnologischen Methoden und Verfahren im intra- und extramuralen Bereich, sowie die Anwendung von ionisierender und nichtionisierender Strahlung in Diagnostik, Therapie und bildgestützten Verfahren, insbesondere in den Bereichen der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie und Cardangiographie inkl. Sterilbereich und Life Support, Computertomographie, Ultraschall, Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizin und molekularer Bildgebung, der  Strahlentherapie einschließlich Bestrahlungsplanung, die Patientenbetreuung und -beratung während der Strahlentherapie und Nuklearmedizin, der Herstellung des gebrauchsfertigen Zustands von Radiopharmaka einschließlich der damit verbundenen Qualitätskontrollen und den Strahlenschutz, sowie sonstige bildgebender Verfahren in Prävention, Kuration und Palliation.
  • Die Ausübung der Radiologietechnologie umfasst die Erhebung, Erzeugung, Optimierung, Bearbeitung, Plausibilitätsprüfung der erhobenen Bild- und Untersuchungsdaten, deren Auswertung und Dokumentation, die Evaluation und Weiterleitung der maßgeblichen Daten, Maßnahmen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin, Durchführung der Qualitätssicherung, Dosimetrie und Überwachung des Strahlenschutzes, der MR-Sicherheit und der Hygienemaßnahmen, sowie deren Analyse und Beurteilung.
  • Radiologietechnologen/innen sind weiters zuständig für das Management der Prozesse, Methoden und der Logistik zum Zwecke der Versorgung von Patienten/innen, der Forschung im Gesundheitswesen, der Industrie und Veterinärmedizin. 

 

Berufsbild, Berufsbezeichnung und -pflichten

Das Berufsgesetz (MTD-Gesetz) regelt das Berufsbild, die Berufspflichten und Berufsrechte der Radiologietechnologen/-technologinnen.

Berufsbild: MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF
§2(3) Der radiologisch-technische Dienst umfasst die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

Berufsberechtigung und Aufsicht über MAB: MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF
§ 4(1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung. (4) Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiter zu delegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.

Berufsausübung: MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF
§7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Berufsbezeichnung: MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF
gemäß § 10 (1) hat wer zur berufsmäßigen Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3) zu führen.

Berufspflichten: MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF § 11. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013),(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.: §11a. Dokumentationspflicht; §11b Verschwiegenheitspflicht; §11c.Auskunftspflicht; §11d. Fortbildngspflicht; §11e Anzeigepflicht.

Nähere Hinweise zu §11d Fortbildungspflicht

Karrierepfad

Radiologietechnologie ist ein eigenständiges Fachgebiet, in dem Karriere möglich ist. 

Möglichkeiten sich weiterzuentwickeln sind in unterschiedlichste Ebenen gegeben:

  • Leitungsfunktion von Abteilungen in Krankenanstalten und auch bei privaten Dienstgebern
  • Applikationsspezialist/in (Produktspezialisierung) bei Medizintechnik-Firmen
  • Mitarbeiter/in in Lehre (Praxisanleitung) und Forschung
  • Sonographer
  • Kardiotechniker/in
  • Trainer/in für Mammographiescreening® und andere zertifizierte Fortbildungen
  • Radiologietechnologen/innen steht auch die akademische Karriereleiter offen - vom Bachelor  zu einem Masterprogramm bis zum Doktorat (PhD)

Die Radiologietechnologie hat sich in den letzten Jahrzehnten hin zu einer eigenen Profession entwickelt.

Radiologietechnologen/innen haben die fachlich-methodische Aufsicht über die Röntgenassistenz (§4 MTD-Gesetz BGBl.Nr 460/1992 idgF)

Der europäische Qualifikationsrahmen wurde in den "Nationalen Qualifikationsrahmen" übergeführt: NQR-Gesetz BGBl. I Nr. 14/2016. Er definiert die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen je Niveau.

Die Einstufung der Röntgenassistenz fällt  in die Level 2-3  NQR  

Radiologietechnologen/innen beginnen in der Level6 (Bachelor) und können sich bis zur Level8 weiterentwickeln (Stufe 7 = Master, Stufe 8 = Doktorat/PostDoc). 

Arbeitsplatz und Stellenbeschreibung Radiologietechnologen/innen

rtaustria hat eine Orientierungshilfe für die Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibungen von Radiologietechnologen/innen allgemein und für Leitungsfunktionen entwickelt. 

Berufsausübung freiberuflich (free lancer)

Radiologietechnologen/-technologinnen dürfen auch freiberuflich tätig sein (MTD-Gesetz §7BGBl. I Nr. 33/2015).

§ 7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

§ 7a. (1) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

Als Radiologietechnologe*in haben Sie sich im Gesundheitsberuferegister einzutragen. Falls Sie den Dienstgeber wechseln sich an Ihrem Personenstand etwas ändert oder Sie freiberuflich tätig sein möchten, müssen Sie die Angaben (siehe Berufssiitz) aktualisieren. Bitte lesen Sie dazu die Informationen auf der Webseite der Gesundheitösterreich GmbH (GÖG) https://gbr.goeg.at/ 

§ 8. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.
(4) Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.

Karrieremodell

Zu den Kennzeichen einer Profession gehört neben dem Attribut „Akademische Ausbildung“ auch das Attribut „Berufsverband/Interessensvertretung“. Als solcher hat rtaustria das Anliegen, alle in der Berufsfamilie zu fördern und eine Durchlässigkeit zu gestalten. Für bildungswillige Röntgenassistenten/innen gibt es – wie bei allen Studienrichtungen – die Möglichkeit über eine Studienberechtigungs- bzw. Berufsreifeprüfung, sich an einer FH zum/zur Radiologietechnologen/-in weiter zu entwickeln. Darüber hinaus gelingt rtaustria sehr anschaulich eine Inklusion in den Fortbildungsmaßnahmen. 

Je nach Berufszugehörigkeit und den im Gesetz verankerten Tätigkeitsfeldern sind beide Berufsgruppen in Fortbildungen an einem Tisch. Ein sehr gutes Beispiel stellt z. B. das rtaustria-Schulungsprogramm für das Mammographiezertifikat dar. 

rtaustria arbeitet aber vorrangig daran durch Vertiefungsangebote die Radiologietechnologen/innen in der Fortbildung zu fördern und nimmt sich unter anderem ein Beispiel an anderen Staaten (z. B. England, Skadinavien, Irland). Schließlich ist rtaustria in Europa durch den EFRS (>100.000 Radiologietchnologen/innen) bzw. im Weltverband ISRRT organisiert und kann hier sehr gut vergleichen.

  • Röntgenassistenz (X-ray assistent - EQR 2-3)
  • Radiologietechnologen/innen - Radiological Technologists (Beginner / Pracitioners, BSc. in Health Studies) (EQR 6 = BSc.)
  • Advanced and Expert Radiologietechnologe/in  (EQR 6,5 = BSc. u. Berufserfahrung + Vertiefung durch Fortbildung)
  • Praxisanleitung/-supervision (Practice Educators) (EQR 6,5 EQR 6,5 = BSc. u. Berufserfahrung + Fortbildung)
  • Abteilungsleitung, Fachbereichsleitung, freiberufliche/r Radiologietechnologe/in, Consultants (EQR 6,5 - 7 EQR = MSc./MA.) 
  • Forscher/-innen, Dozenten/-innen,  (Researchers, Educators) (EQR 8 = Dr./PhD.)