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Mit 30. Juni 2019 wurde die Übergangsregelung zur „Bestandsregistrierung“ all jener Berufsangehörigen, die zum Stichtag 1. Juli 2018 bereits im jeweiligen Gesundheitsberuf tätig waren, beendet.

Für die Bearbeitung dieser Anträge auf Registrierung hat die Behörde bis zu sechs Monate Zeit. Das bedeutet, dass aktuell noch nicht alle berufsberechtigten RadiologietechnologInnen im Register (https://gbr-public.ehealth.gv.at/) aufscheinen.

Eine Berufsberechtigung für Radiologietechnologinnen in Österreich besteht somit derzeit zum einen, wenn diese im Gesundheitsberuferegister aufscheinen und damit auch einen Berufsausweis erhalten haben bzw. vorübergehend auch dann, wenn sie eine Bestätigung der Registrierungsbehörde vorweisen können, dass der Antrag auf Registrierung bei der Behörde eingelangt ist.

Für alle RadiologietechnologInnen, die sich nun ins Gesundheitsberuferegister eintragen lassen wollen, gilt weiterhin:

Die zuständigen Registrierungsbehörden stellen auf ihren Webseiten nähere Informationen, Ausfüllhilfen oder auch Videos zur Verfügung.

Ø  Arbeiterkammer bei (überwiegend) angestellter Tätigkeit: alle Informationen unter www.arbeiterkammer.at/gbr

Ø  Gesundheit Österreich GmbH bei (überwiegend) freiberuflicher Tätigkeit oder unselbständiger Beschäftigung ohne AK-Mitgliedschaft: alle Informationen unterwww.goeg.at/gbr

Seit 1. Juli 2019 ist in jedem Fall für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister gem. § 15 GBRG die Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung (und gegebenenfalls eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung) nachzuweisen (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens drei Monate alt) und ein ärztliches Attest zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zu erbringen.

Im Zusammenhang mit dem Ende der Bestandsregistrierung und Bearbeitungsfristen hat das BMASGK eine Information in Form einer Aussendung erstellt. 

(Stand: 30.7.2019)