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Achten Sie auf Ihre Berufsbezeichnung!

Das MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992 idgF normiert die Führung der korrekten Berufsbezeichnung!

Wer zur berufsmäßigen Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung Radiologietechnologe / Radiologietechnologin zu führen.
Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Abschluss und die Berufsberechtigung für den radiologisch-technischen Dienst bereits vor dem Jahr 2005 erlangt haben. MIt der Novelle des MTD-Gesetzes im Jahr 2005 haben alle Radiologietechnologen und Radiologietechnologinnen diese Berufsbezeichnung zu führen.

Bitte achten Sie in Ihrem Umfeld, dass die korrekte Berufsbezeichnung verwendet wird! 

  • Ist die Beschilderung an Ihrem Dienstort korrekt?
  • Spricht man dort im täglichen Umgang z.B. im Krankenhaus – etwa noch immer von „RTA‘s“ statt von „RadiologietechnologInnen“? 
  • Ist auf Ihrem Namensschild die korrekte Berufsbezeichnung angegeben?

Führen Sie auf  keinen Fall eine andere Berufsbezeichnung als Radiologietechnologe/ Radiologietechnologin. Laut MTD-Gesetz §10 Abs. 4 ist die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten.

Zuwiderhandlungen können als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3600 € geahndet werden.